BGer 1C_253/2007
 
BGer 1C_253/2007 vom 11.09.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_253/2007 /fun
Urteil vom 11. September 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.
Gegenstand
Anordnung des Zwangsvollzugs,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 30. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach erfolgter Bauabnahme des von A.X.________ in ein Wohnhaus umgebauten Ökonomiegebäudes verfügte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 2004 verschiedene bauliche Veränderungen und gewährte dafür Frist bis zum 30. April 2004. Für den Fall des Ungehorsams wurde die Bauherrschaft auf Art. 292 StGB aufmerksam gemacht und ihr die Ersatzvornahme durch den Kanton auf ihre Kosten angedroht. Dagegen erhob A.X.________ Verwaltungsbeschwerde, auf welche die Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. März 2004 nicht eintrat. Eine von A.X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft mangels Leistung des Kostenvorschusses ab.
2.
In der Folge setzte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Landschaft A.X.________ eine letzte Frist bis zum 31. Mai 2005 zur Umsetzung des am 9. Januar 2004 rechtskräftig Verfügten. Am 18. Januar 2006 eröffnete die Zivil- und Verwaltungsvollzugsbehörde Basel-Landschaft das Verwaltungsvollzugsverfahren. Am 31. August 2006 verfügte sie den noch teilweise erforderlichen Zwangsvollzug und beauftragte zwei Firmen mit der Ersatzvornahme. Dagegen erhob A.X.________ Beschwerde, welche vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 abgewiesen wurde. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben die Eheleute X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies mit Urteil vom 30. Mai 2007 die Beschwerde ab und räumte zum Vollzug der Ersatzvornahme eine Frist bis zum 30. September 2007 ein.
3.
Eheleute X.________ führen mit Eingaben vom 6. und 10. September 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Mai 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Sie legen nicht dar, inwiefern das kantonsgerichtliche Urteil Recht verletzen sollte. Da keine sachbezogenen Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: