BGer 2C_154/2007 |
BGer 2C_154/2007 vom 27.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_154/2007 /leb
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Urteil vom 27. September 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch
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Rechtsanwalt Roger Müller,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
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vom 21. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der brasilianische Staatsangehörige X.________ reiste am 4. September 2001 in die Schweiz ein und heiratete kurz darauf eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde.
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Mit Verfügung vom 11. Juli 2006 lehnte es die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) ab, die Aufenthaltsbewilligung von X.________ zu verlängern, weil seine Ehefrau im Juli 2005 die Schweiz verlassen und sich am 1. Januar 2006 definitiv nach Brasilien abgemeldet habe. Da eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unter diesen Umständen nicht zu erwarten sei, erweise sich die Berufung auf die Ehe, welche einzig mit dem Ziel erfolge, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, als rechtsmissbräuchlich. Die Erteilung einer Bewilligung nach freiem Ermessen lehnte das Migrationsamt ab, da dem Gesuchsteller angesichts der kurzen Dauer der Ehe und des Fehlens einer massgeblichen Integration eine Rückkehr nach Brasilien zumutbar sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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B.
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Am 22. August 2006 ersuchte X.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 11. Juli 2006, wobei er geltend machte, dass er in der Schweiz beruflich und aufgrund seiner freiwilligen Tätigkeit in der Jugendarbeit aussergewöhnlich stark integriert sei, weshalb ihm die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden müsse. Zudem würden seine Mutter, welche seit 13 Jahren mit einem Schweizer verheiratet sei, und seine beiden Geschwister in der Schweiz wohnen.
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Am 8. September 2006 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) eine Wiedererwägung ab, da mit dem Gesuch keine neuen wesentlichen Tatsachen geltend gemacht würden, welche nicht bereits bei Erlass der Verfügung vom 11. Juli 2006 bekannt gewesen seien. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 1. November 2006). Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, mit Entscheid vom 21. März 2007 ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 24. April 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher er um Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2007 ersucht.
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Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) und das Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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D.
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Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch, das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf ein beim Migrationsamt des Kantons Zürich anhängig gemachtes Gesuch um Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung der Ausländer infolge schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu sistieren, wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 21. Mai 2007 abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, mit dem die Ablehnung der Wiedererwägung eines in Rechtskraft erwachsenen abschlägigen fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids geschützt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet mithin die Frage, ob die kantonalen Behörden auf diese ursprüngliche Verfügung hätten zurückkommen und diese allenfalls in Wiedererwägung ziehen müssen.
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Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die verlangte nochmalige Beurteilung seines Anspruches als Ehegatte eines Schweizer Bürgers auf Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 ANAG [SR 142.20]) werde von den kantonalen Behörden durch eine bundesrechtswidrige Anwendung der kantonalen Revisionsregeln oder durch Missachtung des bundesverfassungsrechtlichen Anspruches auf Neubeurteilung (Wiedererwägung) zu Unrecht verweigert, steht ihm hiefür die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Urteil 2C_159/2007 vom 2. August 2007, E. 1.2; zur analogen Rechtslage unter der Herrschaft des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]: BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; Urteile 2A.476/2005 vom 9. Mai 2006, E. 1.2 und E. 2, sowie 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2).
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2.
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2.1 Eine kantonale Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 127 I 133 E. 6 S. 137 f., je mit Hinweisen). Indessen hat, wer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - die formgerechte Anfechtung eines negativen fremdenpolizeilichen Bewilligungsentscheids unterlässt, keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde ohne qualifizierte Gründe über die gleiche Angelegenheit noch einmal materiell entscheidet und den Rechtsmittelweg erneut öffnet; das Institut der Wiedererwägung dient nicht dazu, prozessuale Versäumnisse nachzuholen (Urteile 2A.8/2004 vom 9. Januar 2004, E. 2.2.2; 2A.383/2001 vom 23. November 2001, E. 2e).
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2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seit dem ursprünglichen Entscheid wesentlich verändert. So sei ihm eine Stelle als Filialleiter der grossen Kioskfiliale der A.________ am Bahnhof B.________ offeriert worden, welche er nach bestandener Verkaufsleiterschule während laufendem Verfahren vor Verwaltungsgericht angetreten habe, was die Vorinstanz jedoch trotz eingereichter Belege unberücksichtigt gelassen habe. Auch sei die freiwillige Jugendarbeit des Beschwerdeführers im Auftrag der Pro Juventute und der Stadt Zürich nicht in Erwägung gezogen worden, wo er als Kursleiter und Lehrer Capoeira (eine brasilianische Tanz-Kampfsportart) unter anderem für schwer erziehbare Jugendliche unterrichte. Dabei seien ihm in einer Empfehlung "beste Fähigkeiten" im Umgang "mit einer sehr schwierigen Zielgruppe" attestiert worden; zudem werde darauf hingewiesen, dass er in der Schweiz bestens integriert sei, Deutsch in Wort und Schrift beherrsche, stets zu 100 % gearbeitet habe und der öffentlichen Hand nie zur Last gefallen sei. Obwohl seine Ehe gescheitert sei, läge bei ihm eine zu berücksichtigende massgebliche und entscheidrelevante Integration vor. Überdies lebten alle engeren Familienangehörige des Beschwerdeführers, seine Mutter, sein Stiefvater und alle Geschwister in der Schweiz.
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2.3 Die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Änderung der Sachlage bezieht sich auf Umstände, die für die Beurteilung seines aus Art. 7 ANAG folgenden Anwesenheitsrechts unerheblich sind. Die von ihm als "neue, entscheidrelevante Tatsachen" bezeichneten Vorbringen sind namentlich nicht geeignet, die Indizien, welche das Migrationsamt in seiner ursprünglichen Verfügung vom 11. Juli 2006 zur Annahme bewogen haben, die Ehe des Beschwerdeführers bestehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Fehlt es mithin an den diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen (formelles Bestehen einer Ehe, kein Fall von rechtsmissbräuchlicher Berufung), so fällt das Anwesenheitsrecht des ausländischen Ehegatten gemäss Art. 7 ANAG dahin, ohne dass es auf das Ausmass seiner Integration ankäme. Für eine Verhältnismässigkeitsprüfung besteht insoweit kein Raum, zumal vorliegend (entgegen der Argumentation in Ziff. 8 der Beschwerdeschrift) nicht der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 9 Abs. 2 ANAG) in Frage steht, bei welchem der Eingriff in eine bestehende Rechtsposition eine solche Prüfung gebieten würde (vgl. zu einer derartigen Fallkonstellation etwa das Urteil 2C_21/2007 vom 16. April 2007, E. 2.4). Die vom Beschwerdeführer angeführte berufliche Entwicklung bzw. sein soziales Engagement begründen daher keine neue Sach- oder Rechtslage, welche von Bundesrechts wegen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. auf ein Zurückkommen auf den seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen abschlägigen Bewilligungsentscheid zu verschaffen vermöchte. Es liegt insofern keine Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Wiedererwägungsanspruches vor.
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2.4 Das Verwaltungsgericht hat sodann auch das Vorliegen eigentlicher Revisionsgründe verneint. Der Beschwerdeführer unterlässt es, in einer den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) darzulegen, inwiefern kantonale Revisionsregeln (§§ 86a-d des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes) willkürlich missachtet worden sein sollen. Aufgrund seiner Vorbringen ist zudem auch nicht ersichtlich, inwieweit der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Berücksichtigung von (form- und fristgerecht vorgebrachten) neuen Tatsachen oder Beweismitteln verletzt worden wäre. Die geltend gemachten neuen Umstände sind, wie das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen durfte, weder neu noch wurden sie fristgerecht vorgebracht.
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3.
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In seiner ursprünglichen Verfügung vom 11. Juni 2006 hatte es das kantonale Migrationsamt auch abgelehnt, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung "nach freiem Ermessen" zu erteilen. Den zuständigen kantonalen Behörden steht es frei, einem Ausländer trotz fehlendem Rechtsanspruch die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das ihnen nach Art. 4 ANAG zustehende fremdenpolizeiliche Ermessen zu verlängern. Von Bundesrechts wegen besteht indessen keine derartige Verpflichtung, weshalb eine Überprüfung der Bewilligungsverweigerung im Rahmen dieses Ermessensbereichs durch das Bundesgericht ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGE 133 I 185 E. 2.2/2.3 S. 189 f.; zur analogen Situation bei der früheren Verwaltungsgerichtsbeschwerde: BGE 128 II 145 E. 3.5 S. 155). Unzulässig ist in derartigen Fällen mangels eines rechtlich geschützten, legitimationsbegründenden Interesses im Sinne von Art. 115 lit. b BGG auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGE 133 I 185 E. 3-6 S. 190 ff.). Wäre nach dem Gesagten vorliegend in der Sache selber die Anfechtung der Verweigerung einer ermessensweisen Bewilligungserteilung ausgeschlossen, muss dies auch für die streitige Ablehnung des Wiedererwägungsgesuches in diesem Punkt gelten. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die vorgebrachten neuen Tatsachen, allen voran sein fortschreitender Grad der Integration, hätten eine andere Ausübung des fremdenpolizeilichen Ermessens gemäss Art. 4 ANAG gerechtfertigt, ist er demzufolge nicht zu hören. Zulässig wäre im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzig die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgarantien, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Eine solche wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Der (nicht näher ausgeführte) Einwand, es liege eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes vor, zielt im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids ab, was unzulässig ist (vgl. Urteil 2D_35/2007 vom 22. Mai 2007, E. 2.3 mit Hinweisen).
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
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Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei) und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. September 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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