BGer 4D_42/2007 |
BGer 4D_42/2007 vom 28.09.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4D_42/2007 /len
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Urteil vom 28. September 2007
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer.
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Gegenstand
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
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Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident
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der III. Zivilkammer, vom 22. Juni 2007.
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Der Präsident hat in Erwägung,
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dass das Kreisgericht Rheintal die vom Beschwerdeführer gegen Roland Haselbach erhobene Aberkennungsklage mit Entscheid vom 21. Februar 2007 abwies;
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dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen anfocht und das Gesuch stellte, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 22. Juni 2007 wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 4. September 2007 einreichte, in welcher er erklärte, den Entscheid vom 22. Juni 2007 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten zu wollen, und das Gesuch stellte, es seien für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2007 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung der Bundesverfassung nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die genannten Bestimmungen der Bundesverfassung verstossen haben soll;
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dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Gebührenpflicht gegenstandslos wird;
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erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2007
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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