BGer 2C_220/2007
 
BGer 2C_220/2007 vom 10.10.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_220/2007 /aka
Urteil vom 10. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________ AG, c/o A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.________ SA,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Postfach, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer,
Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG
(Wiederherstellung der Beschwerdefrist),
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, vom 27. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG deklarierte für das Jahr 2000 einen steuerbaren Gewinn von Fr. 252'513.-- bei der direkten Bundessteuer. Die Steuerverwaltung Zug veranlagte jedoch am 25. September 2006 einen solchen von Fr. 7'474'400.--, da sie einen realisierten Kapitalgewinn berücksichtigte. Die dagegen erhobene Einsprache wurde am 20. Dezember 2006 abgewiesen.
Die Y.________ SA in Genf erhob im Namen der X.________ AG gegen den Einspracheentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Die Beschwerdeschrift wurde am 24. Januar 2007 der Post übergeben. Da dem Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zweifelhaft erschien, gab es der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. Die Y.________ SA teilte darauf dem Verwaltungsgericht mit, die X.________AG habe ihr das Mandat zur Beschwerdeführung wegen Krankheit des einzigen Verwaltungsrats erst am 23. Januar 2007 erteilen können. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 27. März 2007 auf die Beschwerde nicht ein.
B.
Die X.________ AG beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen.
C.
Die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die Eidgenössische Steuerverwaltung ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht daher in deutscher Sprache, auch wenn die Beschwerdeschrift auf Französisch abgefasst ist.
2.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, den für die Beurteilung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und dadurch Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 143 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) verletzt zu haben. Nach ihrer Ansicht hätte die Vorinstanz nähere Erhebungen über die geltend gemachte Krankheit ihres Verwaltungsrats vornehmen müssen. Dass dieser während seiner ganzen krankheitsbedingten Abwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, ein Mandat zur Beschwerdeführung zu erteilen, hätte der behandelnde Arzt bestätigen können.
3.
Nach Art. 133 Abs. 3 DBG wird auf verspätete Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. Diese Regelung gilt auch im anschliessenden kantonalen Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide (Art. 140 Abs. 4 DBG).
4.
Im angefochtenen Urteil wird die Fristwiederherstellung abgelehnt, weil weder die Z.________ SA, welche die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren vertreten hatte, noch die Y.________ SA, die als neue Vertreterin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorgesehen war, nach Eingang des Einspracheentscheids die gebotenen Schritte unternommen hätten. Die Vorinstanz bezweifelt aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse zwar ausserdem, dass B.________ als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin vor Ablauf der Beschwerdefrist ausser Stande war, die für das Beschwerdeverfahren nötigen Instruktionen zu erteilen. Doch misst sie diesem Umstand letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, da die beiden erwähnten Firmen die zur Fristwahrung notwendigen Vorkehrungen ohnehin nicht getroffen hätten und daher nicht von einer unverschuldeten Säumnis gesprochen werden könne. Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz keinen Anlass, nähere Abklärungen zur Krankheit von B.________ zu treffen (vgl. im Übrigen auch Urteil 2A.248/2003 vom 8. August 2003, E. 3). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik erweist sich von vornherein als unbegründet, wenn die Fristwiederherstellung bereits aufgrund des Verhaltens der beigezogenen Treuhandgesellschaften abgelehnt werden durfte.
Es entspricht der ständigen Rechtspraxis, dass eine Fristwieder- herstellung ausser Betracht fällt, wenn der vom Rechtsuchenden beauftragte Vertreter das Fristversäumnis verschuldet hat (Urteil 2A.329/1990 vom 3. September 1991, publ. in: ASA 60 S. 630, E. 2c, betreffend Art. 99 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer [BdBSt], der im Wesentlichen dem hier anwendbaren Art. 133 Abs. 3 DBG entspricht; vgl. ferner BGE 114 Ib 67 E. 2 S. 69 ff.). Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid wurde der Einspracheentscheid am 22. Dezember 2006 der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin - der Z.________ SA - zugestellt. Auf dem Eröffnungsblatt, das Teil dieses Entscheids bildet, war die dreissigtägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht angegeben. Weiter steht fest, dass die Z.________ SA den Einspracheentscheid ohne Eröffnungsblatt der Y.________ SA weiterleitete und auf Nachfrage bemerkte, die Beschwerdeführerin könne ihr zur Zeit kein Mandat zur Beschwerdeerhebung erteilen, da ihr Verwaltungsrat - B.________, der im Übrigen auch Direktor der Z.________ SA ist - krank sei. Die Vorinstanz erklärt zu Recht, dass die Z.________ SA als damalige Rechtsvertreterin die Y.________ SA über den Fristenlauf hätte ins Bild setzen und die nötigen Instruktionen einholen bzw. der vorgesehenen neuen Vertreterin weitergeben müssen. Soweit dies wegen der Krankheit von B.________ nicht möglich war, wäre es ihre Pflicht gewesen, die nötigen Schritte zur Rechtswahrung - durch vorsorgliche Beschwerdeerhebung - zu treffen, zumal eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgericht ins Auge gefasst wurde. Ob auch die Y.________ SA hätte tätig werden müssen, kann offen bleiben. Bereits aufgrund des Verhaltens der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin kann nicht von einem unverschuldeten Fristversäumnis gesprochen werden.
Der angefochtene Entscheid verletzt demnach kein Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Abgaberechtliche Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: