BGer 5P_14/2007 |
BGer 5P_14/2007 vom 12.10.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.14/2007 /blb
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Urteil vom 12. Oktober 2007
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Peter Volken,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter Jaeger,
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Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, Postfach, 1950 Sitten 2.
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Gegenstand
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Art. 9 BV usw. (Verrechnung im Aberkennungsprozess; Feststellungsbegehren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
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des Kantonsgerichts Wallis, Zivilgerichtshof I,
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vom 28. November 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) betrieb die Z.________ AG als Schuldnerin für den Betrag von Fr. 272'706.70 nebst Zins; daneben wurde auch dem Vertreter der Z.________ AG, X.________ (Beschwerdeführer), als Pfandsteller ein Zahlungsbefehl zugestellt. Beide erhoben Rechtsvorschlag. An der Rechtsöffnungsverhandlung bestritt X.________ den Teilbetrag von Fr. 150'000.-- nicht, dafür denjenigen von Fr. 68'500.--. Trotzdem wurde für den gesamten, in Betreibung gesetzten Betrag provisorische Rechtsöffnung gewährt.
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A.b Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 4. Dezember 2003 Aberkennungsklage beim Kantonsgericht Wallis bezüglich des Fr. 150'000.-- übersteigenden Betrages. Einen Monat später reichte er die vollständige Klageausfertigung ein. Bei dieser Gelegenheit präzisierte er das Rechtsbegehren dahingehend, es sei festzustellen, dass er der Beschwerdegegnerin gegenüber nicht Schuldner sei, sondern lediglich als Grundpfandsteller der Z.________ AG hafte "für deren anerkannte Schuld im Betrage von Fr. 65'000.-- samt Zins- und Kontoansprüchen [...]". In ihrer Klageantwort erachtete die Beschwerdegegnerin, dass die Parteien eigentlich dieselbe Auffassung teilten, weshalb die klägerischen Rechtsbegehren "unbegründet und obsolet" seien. In seiner Klagereplik machte der Beschwerdeführer jedoch neu verrechnungsweise einen Schadenersatzanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 70'000.-- geltend; das entsprechende Rechtsbegehren stellte er formell mit Triplik vom 1. Juli 2005. Der Beschwerdeführer liess seine Rechtsbegehren anlässlich der Vorverhandlung vom 16. August 2005 und anlässlich der Schlussverhandlung vor dem Kantonsgericht am 13. Oktober 2006 ändern; am letztgenannten Termin erklärte er, dass die Z.________ AG die in Betreibung gesetzte Forderung im Gesamtbetrag anerkenne, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 3. November 2003 dennoch aufzuheben sei, weil er persönlich darin als Schuldnerpartei bezeichnet werde. Zudem hielt er ausdrücklich am Feststellungsbegehren betreffend seine behauptete Schadenersatzforderung über Fr. 70'000.-- gegen die Beschwerdegegnerin fest.
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B.
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Das Kantonsgericht Wallis trat sowohl auf die Aberkennungsklage (Begehren Ziff. 2) als auch die Feststellungsklage (Begehren Ziff. 3) nicht ein, auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'000.-- dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen überdies zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 10'000.--.
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C.
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Gegen das kantonale Urteil erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV. Darin beantragt er im Ergebnis die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung seiner Klagebegehren. In der Sache selbst ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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D.
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Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2007 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, obwohl sich die Beschwerdegegnerin diesem Antrag widersetzt hatte.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft getreten (BGG; SR 173.110). Weil aber das angefochtene Urteil vor diesem Zeitpunkt ergangen ist, bleibt auf das vorliegende Verfahren noch das Bundesrechtspflegegesetz von 1943 (OG) anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Das Bundesgericht prüft die Rechtsmittelvoraussetzungen frei und von Amtes wegen, ohne an die Auffassungen der Parteien gebunden zu sein (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292; 130 III 76 E. 3.2.2 S. 81 f.; 129 II 453 E. 2 S. 456, mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Mit staatsrechtlicher Beschwerde dürfen nur Verletzungen verfassungsmässiger Rechte der Bürger gerügt werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Wegen Verletzungen des Bundesrechts ist eidgenössische Berufung zu erheben (Art. 43 Abs. 1 OG); steht die Berufung offen, können Bundesrechtsverletzungen wegen der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 OG) nicht einmal unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) geprüft werden (BGE 120 II 384 E. 4a S. 385).
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2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Rügen der fehlerhaften Anwendung von Art. 83 Abs. 2 SchKG sowie der Art. 120 ff. OR im Rahmen einer Aberkennungsklage erhoben. Entsprechende Urteile sind im Gegesatz zu den Entscheiden über die provisorische Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG (BGE 111 III 8 E. 1) berufungsfähig (so implizit BGE 131 III 268).
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2.3 Folglich kann auf die erwähnten Rügen der fehlerhaften Anwendung von Art. 83 Abs. 2 SchKG sowie der Art. 120 ff. OR nicht eingetreten werden. Insbesondere kann die umstrittene Erhebung der Verrechnung mittels Feststellungsklage nicht überprüft werden, ist doch die Frage, unter welchen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bundesrechtlicher Ansprüche (hier: auf Schadenersatz) verlangt werden kann, eine solche des Bundesrechts (BGE 131 III 319 E. 3.5; 129 III 295 E. 2.2 mit Hinweisen).
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2.4 Im Übrigen kann auf das rechtzeitig (Art. 89 Abs. 1 OG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) durch eine persönlich betroffene Partei (Art. 88 OG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) eingereichte Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden.
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3.
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3.1 Im Bereich der Verfassungsbeschwerde gilt der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Das Bundesgericht prüft nur gestützt auf (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, ob ein kantonaler Entscheid verfassungswidrig ist (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen). Auf appellatorische Kritik, wie sie allenfalls im Rahmen eines Berufungsverfahrens zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 128 I 295 E. 7a S. 312; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
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3.2 Wird der kantonalen Instanz Willkür vorgeworfen, ist aufzuzeigen, inwiefern deren Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (dazu BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 49 E. 4 S. 58, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift im Übrigen nur ein, wenn nicht bloss die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 I 81 E. 2 S. 86, und 177 E. 2.1 S. 182, mit Hinweisen). Erst recht mit Zurückhaltung überprüft das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde kantonale Entscheidungen, die auf richterlichem Ermessen beruhen (BGE 125 II 86 E. 6 S. 98).
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3.3 Das Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 131 I 137 E. 1.2 S. 139; 129 I 173 E. 1.5 S. 176). Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, welche über die reine Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass das Kantonsgericht die Erhebung einer Aberkennungsklage zwecks Berichtigung seiner materiellen Position als "unzulässig" bezeichnet habe. Stattdessen hätte es dessen Gegenstandslosigkeit feststellen müssen. Der Beschwerdeführer bezeichnet nicht einmal das Gesetzeswerk, das durch willkürliche Anwendung verletzt worden wäre, geschweige denn die einschlägige Rechtsnorm. Auf die Rüge kann folglich wegen offensichtlich unzureichender Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht eingetreten werden.
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5.
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Sodann rügt der Beschwerdeführer die kantonsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Glaubhaftmachung der von ihm angemeldeten Verrechnungsforderung. Seine Kritik erschöpft sich jedoch in der blossen Wiederholung und Bekräftigung seiner bereits vor Kantonsgericht vertretenen Auffassung; dies vermag die anderslautende Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung der kantonalen Instanz nicht als willkürlich erscheinen lassen. Soweit die Rüge überhaupt als genügend begründet betrachtet werden kann, ist sie abzuweisen.
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6.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die vom Kantonsgericht vorgenommene Streitwertberechnung. Nach seinen nicht leicht nachzuvollziehenden Ausführungen scheint er die Auffassung zu vertreten, nachdem festgestellt werden konnte, dass er nicht als Hauptschuldner, sondern als Pfandsteller betrieben worden war, sei nur noch seine Verrechnungsforderung in Höhe von Fr. 70'000.-- strittig geblieben, weshalb der Streitwert mit diesem Betrag zu beziffern gewesen wäre. Auf Grund der falschen Berechnung des Kantonsgerichtes sei er zu viel zu hohen Kostenvorschüssen verpflichtet worden. Dadurch seien die Regeln der Streitwertbestimmung gemäss kantonalem Recht (ZPO/VS Art. 14 f.), aber auch die "bundesrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Ansprüche gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG (Aberkennungsbegehren) und Art. 120 ff. OR (Verrechnungsbegehren)" willkürlich verletzt worden.
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Die Rüge ist zunächst einmal unzulässig, soweit mit ihr das Bundesgericht eingeladen wird, "vor dem Hintergrund der tatsächlichen materiellen Gegebenheiten Klarheit [...]" zu bringen, den effektiven Streitwert festzulegen und gestützt darauf die Kosten zu verteilen. Dieses Begehren ist mit der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde unvereinbar (E. 3.3 hiervor). Unzulässig ist die Rüge auch, soweit damit eine nicht näher präzisierte "Verletzung der bundesrechtlichen materiellen Anspruchsgrundlagen" geltend gemacht wird (E. 2.3 und 2.4 hiervor). Die Rüge ist aber auch in mehrfacher Hinsicht unzureichend begründet und auch im Ergebnis materiell unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, auf Grund der angeblich fehlerhaften Streitwertberechnung sei er zur Leistung von viel zu hohen Kostenvorschüssen angehalten worden, nennt er keine Norm des kantonalen Verfahrensrechtes, welche willkürlich angewandt worden wäre; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichtes im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, an Stelle des Beschwerdeführers in der kantonalen Gesetzgebung nach möglicherweise unkorrekt angewandten Verfahrensgrundsätzen zu forschen. Zudem ist in diesem Zusammenhang kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 88 OG auszumachen, behauptet doch der Beschwerdeführer selbst nicht, er sei durch die Kostenvorschüsse an der Durchsetzung seiner Ansprüche gehindert gewesen. Schliesslich vermisst man eine fundierte Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den kantonsgerichtlichen Ausführungen und klare Angaben darüber, wie und warum seiner Ansicht nach der Streitwert hätte berechnet werden sollen.
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Materiell ist schliesslich anzumerken, dass das Kantonsgericht sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung so festgelegt hat, dass sie noch innerhalb der Spannweite liegen, die gemäss Gebührentarif für Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr. 70'000.-- gilt. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gar nicht den Versuch unternimmt, aufzuzeigen, warum die fraglichen Beträge willkürlich sein sollten, sind dieselben nicht zu beanstanden, zumal sie das Ergebnis pflichtgemässer Ermessensausübung darstellen, auf welche das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (E. 3.2 hiervor).
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7.
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Der Beschwerde ist im Ergebnis kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist nicht geschuldet. Mit ihrer Stellungnahme gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung blieb sie erfolglos, und zur Einreichung einer Beschwerdeantwort wurde sie nicht verpflichtet, weshalb ihr im Ergebnis vor Bundesgericht keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2007
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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