BGer H 172/2006 |
BGer H 172/2006 vom 07.11.2007 |
Tribunale federale
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{T 7}
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H 172/06
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Urteil vom 7. November 2007
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
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Parteien
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M.________, 1943, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 7. September 2006.
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Sachverhalt:
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A.
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M.________ ist mit dem "Centre X.________" der Ausgleichskasse Hotela als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Gestützt auf die Steuermeldung vom 6. Juli 2005 mit einem angegebenen Einkommen von Fr. 1.- und einem investierten Eigenkapital von Fr. 6'741'718.- erliess die Ausgleichskasse am 12. Juli 2005 die definitive Beitragsverfügung für 2003 (Mindestbeitrag). In der Folge stellte sie auf der gleichen Einkommensgrundlage am 10. Juni 2004 die Beiträge für das 2. Quartal 2004 in Rechnung, am 9. September für das 3. Quartal 2004, am 8. Dezember 2004 für das 4. Quartal 2004 sowie am 9. März 2005 für das 1. Quartal 2005 (jeweils ein Viertel des Mindestbeitrages zuzüglich Verwaltungskosten).
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Gleichzeitig stellte die Ausgleichskasse M.________ als Arbeitgeber quartalsweise Lohnbeiträge in Rechnung, wobei sie jeweils den Anspruch auf Kinderzulagen mit den geschuldeten paritätischen Beiträgen verrechnete. Den daraus resultierenden Saldo zu Gunsten des Arbeitgebers zahlte die Ausgleichskasse jeweils zuhanden M.________ aus.
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Nachdem die geforderten persönlichen Beiträge auch nach Mahnungen unbezahlt blieben, setzte die Ausgleichskasse diese in Betreibung und erliess nach erhobenem Rechtsvorschlag am 11. August 2005 entsprechende Beitragsverfügungen (2. Quartal 2004: AHV/IV/EO-Beiträge Fr. 106.25 + Verwaltungskosten Fr. 1.60; 3. und 4. Quartal: Fr. 106.25 + Fr. 1.60 + Mahnspesen Fr. 20.-; 1. Quartal 2005: Fr. 106.25 + Fr. 1.60 + Mahnspesen Fr. 50.-). Auf Einsprache hin hielt die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 10. Februar 2006 an den Verfügungen fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Wallis mit Entscheid vom 7. September 2006 ab.
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C.
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M.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung der Beitragsverfügungen.
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Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
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1.2 Das Beschwerdeverfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender an sich, sondern macht geltend, die Beitragsverfügungen seien unzulässig. Der geschuldete Mindestbeitrag hätte nicht in Rechnung gestellt werden dürfen, sondern hätte jeweils mit dem auf Grund des Kinderzulagenanspruchs zu seinen Gunsten ausfallenden Saldo der Lohnabrechnungen verrechnet werden müssen.
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2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das zivile Recht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden (Imboden/Rhinow I Nr. 33, insbesondere S. 195; BGE 91 I 292, 72 I 379 und 71 I 292). Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Sozialversicherungsrecht (BGE 110 V 185 E. 2, AHI 1994 S. 208 E. 3, Urteil H 185/00 vom 29. April 2002, E. 3b). Dabei beurteilt sich die Verrechnung unter der Herrschaft des ATSG - wie bereits vorher (BGE 125 V 317 S. 323 f.) - weiterhin nach den zweigbezogenen Umschreibungen (in HAVE 2007, S. 273 publiziertes Urteil U 507/05 vom 25. Juli 2007; Kieser, ATSG-Kommentar, N 22 Vorbemerkungen; derselbe, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., S. 259 Rz. 68 Fn. 156 und S. 263 Rz. 84), so beispielsweise nach Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG und Art. 50 Abs. 3 UVG. Dabei ist zu beachten, dass in diesen Bestimmungen das Verrechnungsrecht nur der Verwaltung und nicht auch dem Bürger eingeräumt wird.
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2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes mit fälligen Leistungen verrechnet werden. Zu letzteren gehören die auf kantonalem Recht beruhenden Kinderzulagenansprüche jedoch nicht, abgesehen davon, dass es sich dabei um eine Kann-Vorschrift handelt. Auch in Art. 15 Abs. 1 AHVG findet sich lediglich die Regelung, wonach Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen sind, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden können. Daraus lässt sich eine gesetzliche Pflicht nur für die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit fälligen Renten ableiten. Eine Pflicht zur Verrechnung von persönlichen Beiträgen mit Kinderzulagenansprüchen oder zugunsten des Beitragspflichtigen bestehenden Saldi von Lohnabrechnungen besteht damit nicht. Auch anderweitig lässt sich eine solche Verrechnungspflicht der Ausgleichskasse dem Gesetz nicht entnehmen.
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Soweit die Ausgleichskasse bisher auf Wunsch des Beschwerdeführers Verrechnungen von persönlichen Beiträgen mit zugunsten des Beitragspflichtigen bestehenden Saldi von Lohnabrechnungen vorgenommen hat, handelt es sich demnach - wie auch bei der üblicherweise von Ausgleichskassen vorgenommenen Verrechnung von Lohnbeiträgen mit Kinderzulagenansprüchen - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine (gesetzliche) Pflicht, sondern lediglich um eine die Zahlungsmodalitäten betreffende Vereinbarung der Parteien. Wenn die Ausgleichskasse, wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (vgl. E. 1.2 hievor), dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2005 mitteilte, dass sie keine Verrechnungen mehr zwischen den Gutschriften der Kinderzulagen und den persönlichen Beiträgen bzw. Krankenkasse vornehme, lässt sich dies deshalb aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers begründet auch das Schreiben vom 15. Dezember 2003 keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu künftigen Verrechnungen, bezieht es sich doch bloss auf die Erledigung früherer Unstimmigkeiten. Damit sind die Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse und der vorinstanzliche Entscheid rechtens.
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3.
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Es geht nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (E. 2 hievor), weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Gemäss Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
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Luzern, 7. November 2007
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Helfenstein Franke
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