BGer 8C_392/2007 |
BGer 8C_392/2007 vom 09.11.2007 |
{T 0/2}
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8C_392/2007
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Urteil vom 9. November 2007 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführer,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 16. Juli 2007 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 13. Juni 2007 an den Vertreter des P.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Mai 2007,
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in die Verfügung vom 11. September 2007, mit welcher das Bundesgericht P.________ Gelegenheit zur Stellungnahme bezüglich der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde eingeräumt hat, wobei das am 12. September 2007 zugestellte Verfügungsschreiben unbeantwortet geblieben ist,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 13. Juli 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass - trotz der dem Beschwerdeführer am 11. September 2007 eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme - keine Gründe dargetan worden sind, welche zu einer andern Beurteilung Anlass geben könnten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. November 2007
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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