BGer 5A_671/2007
 
BGer 5A_671/2007 vom 19.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_671/2007 /blb
Urteil vom 19. November 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch lic. iur. Basil Müller,
2. Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtigkeit einer Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die vom Betreibungsamt B.________ festgestellte Nichtigkeit einer Betreibung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner Y.________) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht (unter Verweis auf den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) erwog, mit der von Z.________ unter dem Decknamen der Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung habe dieser einzig die Schikanierung sowie Kredit- und Rufschädigung des ihm nicht genehmen Beschwerdegegners Y.________ bezweckt, die Missbräuchlichkeit ihres Vorgehens vermöge die Beschwerdeführerin auch vor Obergericht nicht zu widerlegen, die Betreibung dürfe nicht Zwecken dienen, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten, auf die gleichzeitig vor der unteren Aufsichtsbehörde geltend gemachte Schadenersatzforderung sei diese zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten, der Rekurs erweise sich als mutwillig, weshalb die Beschwerdeführerin kostenpflichtig werde (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anficht und deren Aufhebung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 25. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei der missbräuchlichen Art ihrer Prozessführung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: