BGer 6B_545/2007
 
BGer 6B_545/2007 vom 30.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_545/2007
Urteil vom 30. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Metzger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 24. März 2005 bestrafte das Bezirksamt Rheinfelden X.________ wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 17 Tagen und einer Busse von 2'000 Franken. Es hielt für erwiesen, dass er am 11. Januar 2004, um ca. 00:45 Uhr, den parkierten Personenwagen der Marke Chevrolet von A.________ mit einem unbekannten Gegenstand zerkratzt hatte.
Der Vizegerichtspräsident von Rheinfelden verurteilte X.________ auf dessen Einsprache hin am 11. Oktober 2006 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer Busse von 1'000 Franken. Es verpflichtete ihn zudem, A.________ 3'300 Franken zuzüglich 5 % Zins ab dem 11. Januar 2004 Schadenersatz sowie die Parteikosten zu bezahlen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung X.________s am 25. Juli 2007 ab. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, A.________ die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben, ihn unter Kostenfolge zu Lasten des Staates freizusprechen und die Zivilforderung abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die erste oder zweite Instanz zurückzuweisen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen B.________, der durch das Türfenster seiner Haustüre gesehen haben will, dass dieser den schräg gegenüber auf der anderen Strassenseite parkierten Chevrolet A.________s zerkratzte. Das Obergericht hält diese Aussage für glaubhaft, währenddem die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________, wonach sich der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit in einem Restaurant im süddeutschen Raum aufgehalten habe, nicht überzeugten.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe durch die Abweisung von Beweisanträgen sein rechtliches Gehör verletzt sowie die Beweise willkürlich und unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gewürdigt.
1.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
1.2 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
In seiner Funktion als Beweislastregel auferlegt der Grundsatz "in dubio pro reo" der Anklagebehörde, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Er ist verletzt, wenn der Richter den Angeklagten verurteilt mit der Begründung, er habe seine Unschuld nicht bewiesen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden.
1.3 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 117 Ia 262 E. 4b; 106 Ia 161 E. 2b; 101 Ia 169 E. 1). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 130 II 351 E. 3.3.3; 122 V 157 E. 1d; 119 Ib 492 E. 5b/bb).
2.
2.1 Nach den Aussagen, die B.________ gegenüber der Polizei machte und die er als Zeuge vor Bezirksgericht bestätigte, hat sich der fragliche Vorfall wie folgt abgespielt: Er habe in der fraglichen Nacht ferngesehen, als er um ca. 00:45 Uhr die Metalltüre der Einstellhalle gehört habe. Das (zu laute) Zuschlagen dieser Türe sei Thema der Eigentümerversammlung gewesen, weshalb er nachschauen gegangen sei. Vom Küchenfenster aus habe er gesehen, wie die Familie E.________ aus der Einstellhalle gekommen und zu ihrem Haus gegangen sei. Gleichzeitig habe er beobachtet, wie der Beschwerdeführer seinen roten Smart auf seinem Hausplatz abgestellt habe. Er habe sich einen Apfel geholt und das weitere Geschehen durch das Fenster seiner Haustüre verfolgt. Von dort habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer in sein Haus gegangen und ca. 2 Minuten später mit seinem Hund wieder herausgekommen sei. Er sei zielstrebig auf den Chevrolet zu- und mit abgewinkelter Hand nahe daran vorbeigegangen. Gleichzeitig habe er ein Kratzgeräusch gehört, er sei sicher, dass der Beschwerdeführer die rechte Seite des Chevrolets zerkratzt habe. Die Szene habe sich in etwa 20 m Entfernung abgespielt, und der Bereich, in dem der Chevrolet gestanden habe, sei gut ausgeleuchtet gewesen.
2.2 Das Obergericht erwog im angefochtenen Entscheid (E. 4.2 S. 6 ff.), der Zeuge habe das Kerngeschehen in beiden Befragungen gleichlautend und detailreich geschildert. Er habe auch plausibel erläutert, weshalb er überhaupt vom Fernseher aufgestanden sei und nachgeschaut habe. Es hat keineswegs verkannt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn ein eher gespanntes Verhältnis herrschte. Dessen Pitbull soll die Katze einer Nachbarin getötet haben, und er sei bereits früher im Verdacht geraten, Autos von Nachbarn zerkratzt zu haben. Es hat indessen erwogen, allein der Umstand, dass der Zeuge zu A.________ ein gutnachbarschaftliches Verhältnis pflege und zum Beschwerdeführer "gar kein Verhältnis" habe, biete keinen ausreichenden Grund zur Annahme, der Zeuge und A.________ hätten gegen ihn ein Komplott geschmiedet. Es glaubte dem Zeugen, dass er den Beschwerdeführer - auch anhand des mitgeführten Pitbulls - auf die Beobachtungsdistanz von rund 20 m erkannte und beobachten konnte, wie er mit abgewinkelter Hand an der Autoseite vorbei strich und diese zerkratzte.
Nicht überzeugend fand dagegen das Obergericht die Aussagen der Zeugen C.________ und D.________. Diese haben am 11. April 2004 zunächst gleichlautende Erklärungen unterschrieben, wonach sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht im Restaurant Sonne aufgehalten habe. Dieses sei bis 02:00 Uhr geöffnet gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht am Tatort befunden haben könne. Den Bescheinigungen ist indessen nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis um 02:00 Uhr im Lokal aufgehalten hat. Dies behaupteten indessen Beide als Zeugen an der Verhandlung vor dem Bezirksamt Rheinfelden. Frau C.________ erklärte, der Beschwedeführer sei in der fraglichen Nacht bis kurz vor 02:00 Uhr im Restaurant gewesen. Es seien auch noch ein paar Stammgäste dagewesen, sie wisse aber nicht mehr, welche. D.________ bestätigte ebenfalls, dass sich der Beschwerdeführer bis um 02:00 Uhr im Restaurant aufgehalten habe. Die ebenfalls noch anwesenden Gäste seien neu gewesen, er wisse nicht mehr genau, wer dies gewesen sei. Zur Verhandlung des Bezirksgerichts erschienen beide unentschuldigt nicht. Für das Obergericht sind die Aussagen in Bezug auf die anwesenden Gäste widersprüchlich und im Übrigen unpräzise, weshalb es auf sie nicht abstellte.
2.3 Das Obergericht hat eingehend und plausibel begründet, weshalb es sich von den Aussagen C.________ und D.________ nicht überzeugen liess und auf die Darstellung des Zeugen B.________ abstellte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, diese Würdigung verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
2.3.1 So stimmen die Aussagen C.________ und D.________ zwar insoweit überein, als beide den Beschwerdeführer in der Tatnacht bis ca. 02:00 Uhr im Restaurant gesehen haben, und als beide ausserstande sind, Gäste zu benennen, die dies bestätigen könnten, was D.________ damit begründet, dass es "neue Gesichter" gewesen seien, während es sich nach C.________ um Stammgäste handelte (was ohnehin nicht einleuchtet, da sie als Wirtin diese wohl kennen müsste). Beide begnügen sich mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zur Tatzeit im Restaurant aufgehalten, eine lebensnahe Schilderung dieses Aufenthaltes (Wo sass er? Mit wem war er am Tisch? Hat er als Teilhaber bei der Gästebetreuung mitgeholfen?), welche für ihre Glaubhaftigkeit sprechen würde, geht beiden Aussagen völlig ab. Mit dem Zeitablauf lässt sich die auffällige Farblosigkeit der Aussagen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erklären, jedenfalls C.________ wusste bereits wenige Tage nach dem Vorfall, dass er ein Alibi benötigte. Es ist nachvollziehbar und keineswegs unhaltbar, dass das Obergericht diese beiden Aussagen für nicht überzeugend und den Alibibeweis im Ergebnis als gescheitert einstufte.
2.3.2 Unbestritten ist, dass der Tatort beleuchtet war, umstritten ist nur, wie gut. Selbst wenn man von einer eher schwachen Beleuchtung ausgeht und der Zeuge B.________ möglicherweise die Gesichtszüge des Täters nicht mit der für eine sichere Identifizierung nötigen Schärfe sehen konnte, so kann doch nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass eine andere Person mit ähnlicher Silhouette wie der Beschwerdeführer mit einem roten Smart vorgefahren ist, dessen Haus betreten und kurz darauf mit einem Pitbull oder einem ähnlichen Hund das Haus wieder verlassen hat. Auf eine Distanz von rund 20 m ist es zudem auch bei schummriger Beleuchtung möglich zu erkennen, wie eine Person an einem Fahrzeug vorbeigeht und wie sie dabei ihre Hand hält, ebenso wie es keineswegs ausgeschlossen ist, das beim Zerkratzen einer Karosserie entstehende Geräusch wahrzunehmen. Davon konnte das Obergericht in haltbarer Würdigung der Zeugenaussage B.________ ausgehen und somit den vom Beschwerdeführer beantragten Augenschein des Tatortes und weitere Abklärungen über die beim Zerkratzen von Karosserien entstehende Geräusche in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Die Gehörsverweigerungsrüge ist unbegründet.
2.3.3 Die Nachbarin E.________ hat gegenüber der Polizei bestätigt, zur Tatzeit nach Hause gekommen zu sein und das Gartentürchen des Beschwerdeführers gehört zu haben. Das Obergericht sieht dadurch die Aussage von B.________ bekräftigt. Der Beschwerdeführer rügt, es sei willkürlich, auf die polizeiliche Befragungsnotiz abzustellen, ohne dass Frau E.________ als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt worden sei.
Das Eintreffen der Familie E.________ war vor Obergericht vorab deshalb ein Thema, weil der Beschwerdeführer geltend machte, diese hätte ihn bemerken müssen, wenn sie tatsächlich gleichzeitig mit ihm nach Hause gekommen wäre. Das Obergericht hat dies plausibel widerlegt (E. 4.2.5 S. 9), und der Beschwerdeführer rügt dies nicht als willkürlich. Die Aussage von Frau E.________, sie habe das Gartentürchen des Beschwerdeführers gehört, steht somit zwar mit der Aussage von B.________ in Einklang, belastet den Beschwerdeführer indessen nicht direkt, da sie zum Tatgeschehen keine Beobachtungen machte. In diesem Sinne konnte sie das Obergericht ohne Verfassungsverletzung als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussage von B.________ werten, ohne sie - was der Beschwerdeführer im Übrigen vor Obergericht auch gar nicht beantragt hatte - formell als Zeugin zu befragen. Eine entscheidende Bedeutung mass das Obergericht dieser Protokollnotiz nicht zu.
2.3.4 Das Obergericht hat den Grundsatz "in dubio pro reo" weder als Beweislastregel noch als Beweiswürdigungsregel verletzt. Es hat ihn nicht deshalb verurteilt, weil er seine Unschuld nicht bewies, sondern weil es ihn aufgrund einer willkürfreien Würdigung insbesondere des Hauptbelastungsbeweises, der Zeugenaussage B.________, für überführt hielt. Es kann auch keine Rede davon sein, es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft. Dass es die Beweise anders würdigte, als dies der Beschwerdeführer tut, bedeutet keineswegs, dass es den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzte. Die Rüge ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: