BGer 2C_349/2007 |
BGer 2C_349/2007 vom 11.12.2007 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_349/2007
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2C_459/2007
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Urteil vom 11. Dezember 2007
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Karlen,
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Gerichtsschreiber Wyssmann.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Genebus
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Treuhand AG, Thurgauerstrasse 70, 8050 Zürich, diese vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachsteuern 2001 und 2002 (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern),
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Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, 2. Kammer, vom 27. Juni 2007.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Verfügungen vom 21. Februar 2005 auferlegte das Kantonale Steueramt Zürich X.________ für die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2001 und 2002 eine Nachsteuer von Fr. 28'733.65 und für die Staats- und Gemeindesteuern derselben Perioden eine solche von Fr. 70'728.05. Es ging dabei im Wesentlichen um nicht deklarierte Erträge und Guthaben aus Investitionen bei der Y.________ AG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 27. Juni 2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen diese Entscheide erhob X.________ mit Eingaben vom 11. Juli und 7. September 2007 Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, von der Erhebung der Nachsteuer sei abzusehen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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2.
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Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Steuersachverhalt und die gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
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3.
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X.________ hatte am 26. Juli 2001 mit der Y.________ AG eine "Devisenhandel Investment Vereinbarung" abgeschlossen. Er tätigte am 2. und am 15. August 2001 Einlagen von insgesamt Fr. 270'000.--. Bis zum 31. Oktober 2002 wurden ihm über das eingelegte Kapital hinaus Beträge von 102'974.-- (2001) und 201'794.-- (2002) gutgeschrieben. Anderseits tätigte er Rückzüge im Betrag von insgesamt Fr. 265'000.--. Am 24. November 2003 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet. Es ist unbestritten, dass die Y.________ AG ein betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte und dass die den Anlegern gutgeschriebenen Gewinne zum grössten Teil fiktiv waren. Das Bundesgericht hat wiederholt, und zwar gerade auch hinsichtlich des von der Y.________ AG betriebenen Systems, erkannt, dass solche Gewinngutschriften bei der direkten Bundessteuer wie bei den kantonalen Steuern als Vermögensertrag steuerbares Einkommen darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie hier mehr als ein Jahr vor der Konkurseröffnung erfolgt sind und damit nicht der Anfechtungsklage gemäss Art. 286 SchKG unterliegen (vgl. namentlich die Urteile 2A.613, 614/2006 vom 8. August 2007 i.S. M. und 2A.506/2006 vom 8. August 2007 i.S. K.; diese Urteile sind dem Vertreter der Beschwerdeführer bekannt).
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4.
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Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Entscheiden auf diese Rechtsprechung gestützt. Was in den Beschwerden dagegen vorgebracht wird, bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2007 beruft, ist zu bemerken, dass die Konkursmasse der Y.________ AG in jenem Verfahren von einem anderen Gläubiger gestützt auf Art. 286 SchKG die Rückerstattung eines Betrages verlangt hatte, der innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ausbezahlt worden war. Im vorliegenden Fall geht es aber um die Besteuerung von Erträgnissen, die vor dem Beginn dieser Frist gutgeschrieben worden waren und die im damaligen Zeitpunkt auch hätten erhältlich gemacht werden können, soweit sie nicht bereits ausbezahlt worden waren. Selbst wenn die Klage der Konkursmasse begründet wäre, was einstweilen noch nicht feststeht, da das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2007 die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, liesse sich deshalb daraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten. Namentlich würde sich daraus nicht ergeben, dass die Konkursmasse auch Auszahlungen bzw. Gutschriften, die vor Beginn der Jahresfrist des Art. 286 SchKG erfolgt sind, anfechten kann. Dass die Konkursverwaltung nachträglich nur eine Forderung von Fr. 5'000.-- kolloziert hat, ändert nichts. Es handelt sich dabei lediglich um eine Rechtsbehauptung, wogegen Kollokationsklage hätte erhoben werden können, zumal eine Rechtsgrundlage für die Kollokationsverfügung nicht erkennbar ist. Wenn der Beschwerdeführer die Kollokationsverfügung hinnahm bzw. die ihm ausbezahlten Gewinne im Konkurs von sich aus mit seinem Kapitalguthaben verrechnete, so folgt daraus nicht, dass der Anspruch auf Auszahlung dieser Gewinne im Zeitpunkt ihrer Gutschrift unsicher war noch dass den bereits ausbezahlten Gewinnen damals ein liquider Rückforderungsanspruch entgegengestanden hätte.
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5.
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Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 2C_349/2007 und 2C_459/2007 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerden werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Dezember 2007
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Merkli Wyssmann
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