BGer 2C_698/2007 |
BGer 2C_698/2007 vom 11.12.2007 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2C_698/2007/leb
|
Urteil vom 11. Dezember 2007
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
|
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Migrationsdienst des Kantons Bern,
|
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
|
Beschwerdegegner,
|
Haftgericht III Bern-Mittelland,
|
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
|
Gegenstand
|
Haftentlassung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 20. November 2007.
|
Erwägungen:
|
1.
|
X.________ (geb. angeblich 1976) stammt nach eigenen Angaben aus der Republik Benin. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 2. Februar 2006 und Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6. Dezember 2006). Am 2. Oktober 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Ausschaffungshaft, welche das Haftgericht III Bern-Mittelland am 4./12. Oktober 2007 prüfte und bis zum 1. Januar 2008 genehmigte. Am 15./20. November 2007 lehnte es das Gesuch ab, ihn aus der Haft zu entlassen. X.________ machte am 30. November 2007 hierauf erneut geltend, nicht aus Nigeria, sondern aus Benin zu stammen. Sein Schreiben wurde am 4. Dezember 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
|
2.
|
Die Eingabe ist - soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
|
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig weggewiesen und aufgefordert worden, das Land bis zum 7. Februar 2007 zu verlassen, was er nicht getan hat. Er hat widersprüchliche Angaben über seinen Reiseweg und seine Fluchtgründe gemacht. Die Abklärungen der Behörden haben ergeben, dass er sich ab dem 19. August 2001 unter dem Namen Y.________ (geb. 1973) in Deutschland aufgehalten hat, wo er ab dem 1. Mai 2004 als verschwunden galt, bevor er tags darauf in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Es besteht bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen werden ( vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht.
|
2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, er könne nicht nach Benin zurückkehren, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren abschliessend entschieden worden ist. Zwar behauptet er, aus der Republik Benin zu kommen; sämtliche Abklärungen - sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz - weisen jedoch darauf hin, dass er in einem englischsprachigen Staat sozialisiert worden ist und vermutlich aus Nigeria oder Ghana stammen dürfte. Sein Ersuchen um eine weitere Sprachanalyse lässt die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft nicht dahinfallen: Es ist an den Vollzugsbehörden, darüber zu befinden, welche weiteren Abklärungen erforderlich sind, nachdem der Beschwerdeführer bisher deren Bemühungen jeweils zu vereiteln versuchte, indem er sich weigerte, englisch zu sprechen, bzw. indem er seinen Akzent verstellte. Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2007 einer Delegation des Nigerian Immigration Service vorgeführt worden, welche davon ausging, dass noch zusätzliche Abklärungen erforderlich seien; dies schliesst nicht aus, dass er doch noch anerkannt werden könnte; eine weitere Vorführung ist im Frühjahr 2008 geplant. Der Beschwerdeführer kann seine administrative Festhaltung jederzeit verkürzen, indem er seine richtige Identität bzw. Herkunft offen legt und mit den Behörden für die Beschaffung der erforderlichen Papiere kooperiert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen afrikanischen Drittstaat begeben zu wollen, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne Papiere legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2).
|
3.
|
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Ausreisepflicht) indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2.
|
Es werden keine Kosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 11. Dezember 2007
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Merkli Hugi Yar
|