BGer 1B_266/2007
 
BGer 1B_266/2007 vom 13.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_266/2007
Urteil vom 13. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, Neue Börse Selnau, Postfach, 8027 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. November 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Handels mit Kokain. Der Angeschuldigte befindet sich seit 31. Mai 2007 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 20. November 2007 verlängerte der Haftrichter des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft bis zum 29. Februar 2008.
B.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 erhebt X.________ gegen die haftrichterliche Verfügung vom 20. November 2007 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Haftentlassung; eventualiter sei die Haft bis 15. Dezember 2007 zu befristen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Der Haftrichter hat sich nicht vernehmen lassen. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
Erwägungen:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) anwendbar (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich aber gegen die Annahme von Kollusionsgefahr.
2.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151, je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusion können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen, freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelungsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23; Urteil 1P.90/2005 vom 23. Februar 2005, E. 3.3, in: Pra 2006 Nr. 1 S. 1).
2.3 Nach dem Haftrichter besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit den mitbeschuldigten Beteiligten (Lieferanten, Abnehmer) in Kontakt treten und seine Aussagen mit diesen abstimmen werde. Bisher habe der Beschwerdeführer lediglich den Handel mit rund 1,5 Kilogramm Kokain zugegeben; aufgrund der Aussagen von Mitbeteiligten stehe jedoch gegen ihn ein Anklagevorwurf im Umfang von zwischen 5 und 10 Kilogramm Kokain im Raum. Aus den Akten gehe hervor, dass durch die Mitangeschuldigten Kollusionshandlungen getätigt und Aussagen abgesprochen worden seien, mittels Kassibern und mittels anderer Mitgefangener, weshalb auch bisherige Konfrontationseinvernahmen wiederholt werden müssten. Diese Erwägungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass A.________ und B.________, die als Lieferanten des Beschwerdeführers beschuldigt werden, ihrerseits in Untersuchungshaft sind, während sich der angebliche Abnehmer C.________ im Strafvollzug befindet.
2.4 Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist zwar bereits fortgeschritten, aber bei weitem noch nicht abgeschlossen. Er räumt ein, dass er im Vergleich zu den Tatvorwürfen der Staatsanwaltschaft kein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat. Es vermag ihm nicht zu helfen, wenn er den Umfang der Sachverhaltselemente, bezüglich derer Kollusionshandlungen möglich sind, zu bagatellisieren versucht. Entgegen seiner Meinung handelt es sich bei den noch ungeklärten Punkten, wie viele Male unter seiner Beteiligung Kokain übergeben wurde und wie gross die dabei gehandelte Kokainmenge war, um wesentliche Aspekte der Strafuntersuchung.
2.5 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Kollusionsgefahr nehmen Bezug auf Versuche der mitangeschuldigten A.________ und C.________, ihre Aussagen mit denen des Beschwerdeführers abzusprechen. Dem Beschwerdeführer selbst hat die Vorinstanz keine aktiven Verdunkelungshandlungen vorgehalten. Dieser macht geltend, die Versuche der Mitangeschuldigten seien nicht erfolgreich gewesen und dürften ihm nicht zur Last gelegt werden. Vielmehr gehe es darum, ob Kollusionshandlungen von ihm selbst vorliegen würden.
In der Vernehmlassung führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen an denen der Mitangeschuldigten A.________ und C.________ ausgerichtet. Die Staatsanwaltschaft werde zu gegebener Zeit nachweisen, dass der Beschwerdeführer über eine weitere Drittperson in Verbindung mit C.________ getreten sei, um zu kolludieren. Wie es sich damit verhält, mag dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass Kollusionsgefahr im Lichte der bei E. 2.2 dargelegten Rechtsprechung auch dann angenommen werden darf, wenn ein Beschuldigter nicht bereits nachweislich Kollusionshandlungen begangen hat.
2.6 Die bisherigen Belastungen der drei Mitangeschuldigten stimmen untereinander, was den Beschwerdeführer betrifft, nicht überein. Dabei haben deren Aussagen einen hohen Stellenwert im Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Weiter gilt es die besondere Position des Beschwerdeführers als angeblicher Zwischenhändler zu bedenken. Die Aussagen der Mitangeschuldigten betreffen jeweils nur einen Ausschnitt der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Untersuchung.
Diesem ist bekannt, dass sowohl A.________ als auch C.________ Versuche zu Kollusionshandlungen unternommen haben, obwohl sie in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug sind. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis von diesen Machenschaften erhalten hat, schliesst es nicht aus, dass von Seiten des Beschwerdeführers Kollusionsversuche erfolgen könnten. Insbesondere hat die Konfrontationseinvernahme mit A.________ noch nicht stattgefunden, und diejenige vom 13. November 2007 mit C.________ soll wegen der von diesem zugegebenen Kollusionshandlungen wiederholt werden. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor ein konkretes Interesse daran, die Aussagen der beiden Mitangeschuldigten zur Häufigkeit und zur Menge des Kokainhandels zu beeinflussen, und diese mit seinen eigenen Angaben in Einklang zu bringen. Ob ein solches Unterfangen aussichtsreich erscheint, ist nicht entscheidend, da auch eine Gefährdung der Wahrheitsfindung genügt.
Hinzu kommt, dass beim Beschwerdeführer gerade im Verhältnis zum Mitangeschuldigten A.________ eine besondere Beziehung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat in der laufenden Strafuntersuchung zugegeben, dass er in einem früheren Strafprozess betreffend Betäubungsmitteldelikten bewusst unrichtige Angaben zu seinem damaligen Lieferanten gemacht habe, um den hier mitangeschuldigten A.________ zu decken.
Insgesamt durfte der Haftrichter unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass Kollusionsgefahr bestehe.
2.7 Zu prüfen bleibt, ob die Fortsetzung der Untersuchungshaft, wie der Beschwerdeführer vermutet, im Sinne einer Beugehaft angeordnet worden ist und dazu dient, ihn zu einem weitergehenden Geständnis zu bewegen.
Die bei E. 2.2 hiervor dargelegte Rechtsprechung enthält die Passage, wonach sich Hinweise auf Kollusionsgefahr unter anderem aus dem Aussageverhalten und der Kooperationsbereitschaft des Angeschuldigten ergeben könnten. Indessen stellen das blosse Verweigern der Aussage, aber auch das Leugnen der Tat und das wahrheitswidrige Bestreiten von Indizien, keine Kollusionshandlungen dar und können keine Kollusionsgefahr begründen (Urteil 1P.219/2006 vom 4. Mai 2006, E. 3.5.1, in: Pra 2007 Nr. 1 S. 1).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Untersuchungshaft im vorliegenden Fall dazu missbraucht würde, den Beschwerdeführer zu Aussagen zu bewegen. Die Haft wurde zur Sicherung konkret bevorstehender Ermittlungsmassnahmen, namentlich der angesprochenen Konfrontationseinvernahmen, verlängert. Die Untersuchung muss hinreichend rasch geführt werden, um die Inhaftierung wegen Kollusionsgefahr in engen Grenzen zu halten. Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob das Strafverfahren mit der gebotenen Beschleunigung geführt wird. Unter diesem Vorbehalt ist dem Haftrichter beizupflichten, dass keine mildere Massnahme als die Aufrechterhaltung der Haft ersichtlich ist, um der Verdunkelungsgefahr hinreichend entgegenzuwirken.
3.
3.1 Überhaft macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er behauptet jedoch, wie bereits angesprochen, die Untersuchung werde nicht genügend rasch vorangetrieben. Seit 1. September 2007 habe die Staatsanwaltschaft nur ganz wenige Untersuchungshandlungen getätigt. Die seit langem in Aussicht genommene Konfrontationseinvernahme mit A.________ habe ohne plausiblen Grund nicht stattgefunden. Eine Erstreckung der Haftdauer bis Ende Februar 2008 sei nicht gerechtfertigt, weil die noch ausstehenden Einvernahmen an sich kurzfristig, d.h. vor den Weihnachtsfeiertagen, angesetzt werden könnten.
3.2 In einem Nebenpunkt rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid äussere sich nicht zu seinen Vorbringen betreffend die noch nicht durchgeführte Konfrontationseinvernahme mit A.________. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine Gehörsrüge erhebt, geht diese fehl. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich in der Entscheidbegründung mit jedem Einwand des Beschwerdeführers auseinander zu setzen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid verneint eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, weil es sich um eine aufwändige und umfangreiche Strafuntersuchung mit einer Vielzahl von Einzeldelikten und mehreren Angeschuldigten handle. Die Strafuntersuchung sei durch regelmässige und zielgerichtete Untersuchungshandlungen gefördert worden. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung.
3.3 Eine strafprozessuale Haft kann die zulässige Dauer überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 28 mit Hinweisen). Hier sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer in dem von ihm beanstandeten Zeitraum zwischen September und November 2007 ausreichend vorangetrieben worden ist. Von einer ins Gewicht fallenden Verfahrensverzögerung ist bis anhin nicht auszugehen.
Wohl hat die Untersuchungsbehörde dafür zu sorgen, dass die ausstehenden Konfrontationseinvernahmen beförderlich durchgeführt werden. Es erscheint allerdings als haltbar, wenn die Vorinstanz dafür keinen besonderen Zeitraum vorgegeben hat. Es lässt sich erwarten, dass diese Einvernahmen innerhalb der von der Vorinstanz festgelegten Haftverlängerung vorgenommen werden können. Eine allfällige weitere Verlängerung der Haftdauer bedürfte jedenfalls einer sorgfältigen Begründung. Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer überspannte Anforderungen, wenn er eine Ansetzung der gesamten erforderlichen Einvernahmen noch vor den Weihnachtsfeiertagen verlangt.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat freilich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, weil seine Bedürftigkeit ausgewiesen erscheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Kaspar Noser wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Betäubungsmitteldelikte und Organisierte Kriminalität, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kessler Coendet