BGer P 56/2006
 
BGer P 56/2006 vom 14.12.2007
Tribunale federale
{T 7}
P 56/06
Urteil vom 14. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
M.________, 1950, Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102 Herisau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 20. September 2006.
Sachverhalt:
A.
M.________, geboren 1950, bezieht eine Witwenrente der schweizerischen und der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach Abschluss ihres Ethnologiestudiums fand sie keine Arbeit und verbrachte einen dreijährigen Freiwilligeneinsatz in Südamerika. Nach ihrer Rückkehr ersuchte sie am 26. September 2005 um Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Ausgleichskasse) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006, ab.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.
C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das hypothetische Einkommen nicht anzurechnen und die Ausgleichskasse anzuweisen, ihr die zurückbehaltene Krankenkassenprämienverbilligung vom 1. September bis 31. Dezember 2005 auszubezahlen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2006 hielt M.________ an ihrem Begehren fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei nichtinvaliden, 51- bis 60-jährigen Witwen ohne minderjährige Kinder (Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG; Art. 14b lit. c ELV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 117 V 153 E. 3b S. 157; ZAK 1989 S. 568; vgl. auch Urteil P 17/01 vom 16. Juli 2001) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist, ob ein hypothetisches Einkommen bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen anrechenbar ist.
3.1 Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich noch wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Ebenso wenig ist die Annahme einer Arbeit aus geografischen Gründen verunmöglicht, gestaltet die Beschwerdeführerin ihr Leben doch weitgehend ortsungebunden.
3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die angestrebte Weiterbildung auf die persönlichen Präferenzen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Soweit sie geltend macht, nach Abschluss dieser Weiterbildung sei es ihr möglich, eine bessere Arbeit zu finden und sich für die Zukunft besser abzusichern, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn Zweck der Ergänzungsleistungen ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Anstrengungen der EL-beziehenden Person die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse zu gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen; aus diesem Grund können wenn auch sinnvolle, aber auf einen zukünftigen Zeitpunkt ausgerichtete Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. AHI 2001 S. 290 E. 4b S. 291; Urteil P 21/02 vom 8. Januar 2003, E. 3).
3.3 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, das hypothetisch angerechnete Einkommen zu erzielen. Denn sie könne wegen ihres Auslandaufenthaltes zu Studienzwecken mangels Vermittelbarkeit keine Arbeitslosenentschädigung beziehen und habe sich vergeblich um Stipendien wie auch um eine zumutbare Stelle bemüht. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr angeführten Bemühungen sechs Stellen als Deutschlehrerin betreffen, die übrigen sich jedoch auf Anfragen um Stipendien und Forschungsgelder beziehen. Diese Gesuche um Ausbildungszuschüsse stellen aber keine Bemühungen um eine Arbeit dar. Daran ändert auch die Suche nach einer Assistenzstelle nichts, da dabei nur ein kleiner Bereich des potentiellen Arbeitsmarktes berücksichtigt wird. Somit ist nicht dargetan, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen keine zumutbare Stelle fand.
3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, das Mindesteinkommen im Sinne von Art. 14b lit. c ELV zu erzielen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens einen Einnahmenüberschuss ermittelten und das Gesuch auf Ergänzungsleistungen ablehnten.
4.
Was ihren Antrag auf Ausrichtung der Krankenkassenprämienverbilligung betrifft, ist dieser weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch in ihrer Eingabe vom 17. Dezember 2006 begründet. In diesem Zusammenhang hat es demnach mit dem Hinweis auf Art. 26 ELV sein Bewenden, wonach die Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen infolge Ausgabenüberschuss besteht. Dies ist hier nicht der Fall.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold