BGer 4A_1/2008 |
BGer 4A_1/2008 vom 14.01.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_1/2008 /len
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Urteil vom 14. Januar 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andrin Hofstetter.
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Gegenstand
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Mietvertrag; Zivilprozessrecht,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 28. November 2007.
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in Erwägung,
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dass die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach mit Entscheid vom 30. Mai 2007 verfügte, das Kündigungsschutzbegehren der Beschwerdeführer werde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben und den Beschwerdeführern werde befohlen, die 4 1/2-Zimmerwohnung an der Strasse C.________ sofort nach Erhalt des Entscheides ordnungsgemäss zu verlassen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Juli 2007 auf den von den Beschwerdeführern gegen den Entscheid der Einzelrichterin erhobenen Rekurs nicht eintrat;
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dass die Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichts mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfochten, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2007 abwies;
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dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht je eine inhaltlich identische, vom 1. Januar 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 28. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingaben der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die von ihnen erhobenen Beschwerden mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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