BGer 2C_745/2007
 
BGer 2C_745/2007 vom 15.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_745/2007/leb
Urteil vom 15. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1964) hält sich seit Januar 1992 in der Schweiz auf. Er besitzt eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Seine ebenfalls aus Mazedonien stammende Ehefrau, die er 1985 geheiratet hat, und die gemeinsamen vier Kinder (geb. 1987, 1989, 1991 und 1993) sind im Rahmen des Familiennachzuges im Februar 2000 in die Schweiz eingereist und verfügen ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen.
Am 7. Juli 2004 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ insbesondere wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ am 6. April 2006 wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit drei Jahren Zuchthaus.
Am 11. Juli 2007 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich auf Antrag des kantonalen Migrationsamtes, X.________ für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz auszuweisen. Eine von X.________ gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 7. November 2007 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Dezember 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht im Hauptantrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2007 aufzuheben und von seiner Ausweisung abzusehen; das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Das kantonale Ausweisungsverfahren wurde mit dem angefochtenen Entscheid am 7. November 2007 abgeschlossen. In analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bleibt in materieller Hinsicht das bisherige Recht anwendbar.
1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde.
Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen werden, wenn die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG gebotene Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere seines Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142.201]).
1.3 Der Beschwerdeführer räumt - wie bereits vor dem Verwaltungsgericht - selber ein, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt ist. Er bestreitet jedoch die Verhältnismässigkeit seiner Ausweisung; diese verstosse auch gegen Art. 8 EMRK.
1.4 Der heute 43-jährige Beschwerdeführer ist im Alter von 28 Jahren in die Schweiz gekommen. Er ist damit kein Ausländer der zweiten Generation, für welchen eine Ausweisung nur unter ganz restriktiven Voraussetzungen zulässig wäre (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190, mit Hinweisen).
1.5 Die Vorinstanz hat im Einklang mit der einschlägigen - bei Betäubungsmitteldelikten strengen - bundesgerichtlichen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der massgebenden Gesichtspunkte ausführlich und umfassend begründet, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers für zehn Jahre Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nicht verletzt und verhältnismässig ist (angefochtenes Urteil E. 3 bis 6). Es kann auf diese zutreffenden Ausführungen verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die von den Vorinstanzen bejahte Verhältnismässigkeit nicht in Frage zu stellen. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten selber dazu beigetragen hat, dass er nun bereits seit längerem von seiner Familie getrennt ist und das von ihm angerufene Familienleben nur in einem sehr beschränkten Rahmen gepflegt werden kann. Von einer vollen Integration des Beschwerdeführers kann angesichts der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gesprochen werden: Seine Ehefrau spricht nicht Deutsch, und seine sozialen Kontakte beschränken sich im Wesentlichen auf seine Familie und seine hier lebenden Verwandten. Die Vorinstanz hat die in diesem Zusammenhang erforderliche sorgfältige Interessenabwägung nach zutreffenden Gesichtspunkten und unter haltbarer Wertung und Gewichtung derselben vorgenommen; eine Ermessensüberschreitung ist nicht zu erkennen.
2.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos erweisen, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden (Art. 64 BGG). Bei diesem Ausgang hat er die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Küng