BGer 1B_10/2008
 
BGer 1B_10/2008 vom 30.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_10/2008
Urteil vom 30. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach,
4410 Liestal.
Gegenstand
Haftentlassung, Kaution,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene X.________ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2007 der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. X.________ hat am 4. Dezember 2007 gegen das Strafgerichtsurteil appelliert.
X.________ wurde am 27./28. Februar 2006 in Untersuchungshaft genommen und befindet sich heute in Sicherheitshaft.
B.
Mit Eingaben vom 17./21. Dezember 2007 ersuchte X.________ um Entlassung aus der Untersuchungshaft gegen Leistung einer Kaution von 20'000.-- Franken, eventualiter einer vom Kantonsgericht festzusetzenden Kaution.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 27. Dezember 2007 den Antrag um Haftentlassung gegen Hinterlegung einer Kaution von 20'000.-- Franken, eventualiter einer vom Kantonsgericht festzusetzenden Kaution, ab und verlängerte die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, maximal jedoch bis zum 1. Juli 2008.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Januar 2008 beantragt X.________ beim Bundesgericht, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. Dezember 2007 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn gegen Auferlegung einer Kaution aus der Haft zu entlassen. Es seien keine Kosten zu erheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Kantonsgericht beantragt in der Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Mit Replik vom 23. Januar 2008 hält X.________ an seinem Antrag fest.
Erwägungen:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2007 stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht. Letztinstanzliche Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft können praxisgemäss mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden. Der Antrag auf Haftentlassung ist gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG zulässig (BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f.). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft kann nach dem anwendbaren kantonalen Recht u.a. verhängt werden, wenn neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss einer dieser besonderen Haftgründe bestehen (§ 77 StPO/BL). Die strafprozessuale Haft muss überdies verhältnismässig sein. Unverhältnismässig ist die Haft insbesondere dann, wenn Ersatzmassnahmen wie die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung möglich und ausreichend sind (§ 78 Abs. 2 lit. a StPO/BL). Die Behörde kann Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft anordnen. Erweist sich, dass Ersatzmassnahmen nicht ausreichen oder nicht eingehalten werden, kann Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (§ 79 Abs. 1 und 4 StPO/BL).
3.
Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer angesichts des erstinstanzlichen Schuldspruchs gegeben. Er habe in der Schweiz weder Arbeitsstelle noch Wohnung und geringe soziale Bindungen. Er sei serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger, Miteigentümer eines Hauses im Kosovo, pflege engen Kontakt zu seiner Heimat und zu Albanien. Aufgrund dieser Umstände sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass er eine Freilassung aus der Haft zur Flucht ins Ausland bzw. zum Untertauchen in der Schweiz nutzen könnte. Daher bestehe weiterhin Fluchtgefahr. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer von bisher knapp zwei Jahren sei angesichts der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren gewahrt. Die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung komme als Ersatzmassnahme nicht in Betracht. Die vom Beschwerdeführer angebotene Summe von 20'000.-- Franken stehe in keinem Verhältnis zu der ihm drohenden Freiheitsstrafe und sei nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. Der Beschwerdeführer unterhalte enge Kontakte zu seinem Onkel, der selber des Drogenhandels verdächtigt werde. Daher bestehe die Gefahr, dass die Kaution aus illegalen Mitteln finanziert werden könnte. Auch das Eventualbegehren um Festsetzung der Kaution durch das Kantonsgericht sei abzuweisen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und des Rechts auf persönliche Freiheit. Sein erstinstanzlicher Schuldspruch beruhe auf einem Indizienprozess ohne Beweise im engeren Sinn. Er sei nicht vorbestraft und habe seit seiner Einreise in die Schweiz zu Beginn der 90er Jahre immer seriös beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet. Mit der Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Strafhaft gemäss Strafgerichtsurteil sei die Reststrafzeit deutlich verkürzt und damit die Fluchtgefahr reduziert worden. Die Untersuchungshaft dauere mittlerweile fast 700 Tage. Unter diesen Umständen könne nicht angehen, dass die Vorinstanz jegliche Kautionsofferte von sich weise. Es sei verfassungswidrig, dass das Kantonsgericht das Eventualbegehren um Festsetzung einer Kautionssumme abgelehnt habe, weil überhaupt keine Kaution in Frage komme. Das Geld stamme aus legalen Quellen, wie dies aus einer Bestätigung von Verwandten des Beschwerdeführers hervorgehe. Da die Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe ohnehin in ca. sieben Monaten zu erwarten sei und der Beschwerdeführer das Geld seiner Verwandten nicht aufs Spiel setzen wolle, sei nicht ersichtlich, weshalb überhaupt keine Kautionsleistung geeignet sein soll. Überdies sei das Strafverfahren schleppend vorangetrieben worden. Bei korrekter Verfahrensführung wären die Strafurteile beider Instanzen - auch der Appellationsinstanz - bereits gefallen.
5.
5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV vermittelt im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Garantien.
5.2 Die Ansicht des Kantonsgerichts, unter den gegebenen Umständen bestehe weiterhin Fluchtgefahr, ist verfassungsrechtlich haltbar. Die zur Begründung der Fluchtgefahr angeführten Umstände werden nicht substanziiert bestritten. Ebenso darf, infolge der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und des Fortbestehens der Anklage, von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen werden. Ob der Beschwerdeführer zu recht schuldig gesprochen wurde ist nicht hier, sondern im Appellationsverfahren zu prüfen.
Nach dem angefochtenen Urteil lässt sich die Fluchtgefahr im vorliegenden Fall generell nicht bannen. Auch eine höhere Kautionssumme kommt nach Ansicht des Kantonsgerichts dafür nicht in Frage. Prüft das Kantonsgericht, ob Ersatzmassnahmen möglich und ausreichend sind, kommt ihm ein gewisses Ermessen zu. Es hat im vorliegenden Fall entschieden, die Kaution sei eine untaugliche Ersatzmassnahme und die Haftentlassung gegen Hinterlegung einer Geldsumme sei absolut ausgeschlossen. Diese Ermessensausübung ist verfassungsrechtlich haltbar. Der durch die strafprozessuale Haft bewirkte Eingriff in die persönliche Freiheit ist gesetzlich vorgesehen (§ 77 StPO/BL). Der Beschwerdeführer verfügt über schwache Bindungen zur Schweiz, dafür familiäre Kontakte im Ausland. Überdies sind die ihm zur Last gelegten Delikte mit grenzüberschreitenden Transporten und mit hohen Geldsummen verbunden. Beides deutet darauf hin, dass die Hinterlegung eines Geldbetrags anstelle der Inhaftierung kein geeignetes Mittel ist, um zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren vor Kantonsgericht und - im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung - der Strafe durch Flucht entzieht. Die Verfassungsrüge ist unbegründet.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Besondere Untersuchungsrichteramt habe das Verfahren in nicht unerheblicher Weise verzögert und das Beschleunigungsgebot verletzt. Es könne nicht angehen, dass er in Anbetracht dieser Verfahrensverschleppung in Sicherheitshaft bleiben müsse.
6.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nicht Strafhaft. Sie bezweckt die Sicherung des Strafverfahrens und der allfälligen Strafvollstreckung (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 690 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 68 Rz. 1) und nicht die Bestrafung des Tatverdächtigen. Dieser gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung vermutungsweise als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV) und hat Anspruch auf ein Urteil (gemeint: Sachurteil) innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV). Nach der Rechtsprechung ist jedoch die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies trifft nur in bestimmten, besonders schwerwiegenden Fällen zu. In weniger gravierenden Fällen ist der Vorwurf nicht durch den Haftrichter, sondern gegebenenfalls durch den Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung zu beurteilen (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.).
6.2 Angesichts der Dauer der strafprozessualen Haft von rund zwei Jahren und der erstinstanzlichen Verurteilung zu vier Jahren Freiheitsstrafe kann nicht gesagt werden, die bisherige Dauer der strafprozessualen Haft übersteige die mutmassliche Dauer der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe bzw. rücke dazu in grosse zeitliche Nähe. Zudem sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Appellationsverfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt und abgeschlossen wird. Bei dieser Sachlage liegt kein schwerer Fall im Sinne der Rechtsprechung vor. Demnach hat sich das Bundesgericht zum Vorwurf der Verschleppung des Strafverfahrens nicht weiter zu äussern.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; für die Bewilligung seines Antrags auf Kostenbefreiung besteht kein Anlass (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er wäre infolge fehlender Begründung abzuweisen, wenn damit sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gemeint wäre. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Thönen