BGer 5A_135/2007 |
BGer 5A_135/2007 vom 06.02.2008 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_135/2007/bnm
|
Verfügung vom 6. Februar 2008
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Schett.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Rechtsanwältin Charlotte Schucan,
|
gegen
|
Y.________,
|
Beschwerdegegner,
|
vertreten durch Rechtsanwältin Gesine Arning,
|
Gegenstand
|
Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Maloja vom 28. Februar 2007.
|
Nach Einsicht
|
in die Ehescheidungskonvention der Parteien vom 11./24. Juli 2007,
|
in die gerichtliche Genehmigung dieser Konvention durch das Bezirksgerichtspräsidium Maloja vom 3. Dezember 2007,
|
in die übereinstimmenden Schreiben der Parteien vom 13. Dezember 2007/30. Januar 2008, wonach das Verfahren erledigt sei und abgeschrieben werden könne,
|
in Erwägung,
|
dass das Beschwerdeverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB mit der rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsverfahrens und insbesondere mit der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention gegenstandslos geworden ist,
|
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit verfügt (Art. 32 Abs. 2 und 3 BGG),
|
dass die Parteien gemäss Ziffer 13 der Konvention die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte übernehmen,
|
dass die Anwaltskosten gemäss der gleichen Ziffer wettgeschlagen werden sollen,
|
dass diesen Anträgen ohne weiteres gefolgt werden kann,
|
verfügt der Instruktionsrichter:
|
1.
|
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte (ausmachend je Fr. 500.--) auferlegt.
|
3.
|
Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen.
|
4.
|
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgerichtsausschuss Maloja schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Februar 2008
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
|
Meyer Schett
|