BGer 9C_801/2007
 
BGer 9C_801/2007 vom 07.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_801/2007
Urteil vom 7. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich,
gegen
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 15. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Dezember 2004 verneinte die IV-Stelle Schwyz einen Rentenanspruch des 1956 geborenen, bis Ende Juni 2002 in der Firma Gebrüder A.________ AG und ab 1. Mai 2003 in deren Nachfolgefirma B.________ AG Bauunternehmung als Bohrfachmann tätig gewesenen K.________ aufgrund eines nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrades von 30 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 12. April 2007 (Invaliditätsgrad: 37 %).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. April 2007 und Rückweisung der Streitsache zwecks ergänzender medizinischer Abklärungen und erneutem Entscheid über den Anspruch auf Rentenleistungen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab (Entscheid vom 15. Oktober 2007).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt K.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; eventualiter sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
Bei der Beurteilung von Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]), wozu auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_40/2007 vom 31. Juli 2007, E. 1; Urteil 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; Ulrich Meyer, N 25, 36 und 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008) und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gehört (Urteile 8C_364/2007 vom 19. November 2007, [E. 3.3], I 839/06 vom 17. August 2003 [E. 3], I 828/06 vom 5. September 2007 [E. 3.2.3] und I 86/07 vom 29. März 2007 [E. 3]).
2.
Hinsichtlich der für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG; zum Ganzen BGE 130 V 343 E. 3.1 bis 3.3 S. 345 ff.), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) wird mit der Vorinstanz auf die zutreffenden Erwägungen im Einspracheentscheid vom 17. April 2007 verwiesen. Das kantonale Gericht hat ferner die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261, 122 V 157 S. 158 f., je mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen) richtig dargelegt; auch darauf wird verwiesen.
3.
Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei der Beschwerdeführer hauptsächlich die - als Ergebnis der Beweiswürdigung letztinstanzlich bloss nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbaren (E. 1) - Tatsachenfeststellungen (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) des kantonalen Gerichts zum Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Restarbeitsfähigkeit rügt.
3.1 Gemäss vorinstanzlich dargelegter Sachlage ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Bohrfachmann aufgrund seines körperlichen Gesundheitsschadens (chronisches Bicepssehnensyndrom und Tendinitis der Supraspinatus-Sehne rechts) nicht mehr zuzumuten; in leidensangepassten Tätigkeiten (leichte Arbeit mit Heben von Lasten bis max. 10 kg, repetitiv höchstens 5 kg bis Brusthöhe unter Vermeidung von grossen Schlag- und Vibrationsbelastungen sowie längerer Zwangshaltungen und -bewegungen; regelmässige Ruhepausen und Lagewechsel des rechten Schultergürtels) sei er dagegen aus rein somatischer Sicht 100 % arbeitsfähig. Eine leichte Einschränkung von 10 % besteht - so die weitere Feststellung der Vorinstanz - aus psychischen Gründen, wie sich aus dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen, beweiskräftigen Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2006 schlüssig ergebe (Diagnose: leichte depressive Episode [ICD-10: F32.0], seit drei Jahren). Zusätzliche Beweisvorkehren erübrigten sich, da im Rahmen antizipierter Beweiswürdigung von den beantragten Weiterungen keinen neuen, wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
3.2 Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers besteht kein Anlass für eine letztinstanzliche Berichtigung oder Ergänzung (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) des soeben dargelegten Sachverhalts:
3.2.1 Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung sämtlicher relevanten Akten zum Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen einlässlich begründet, weshalb sie hinsichtlich der körperlich bedingten Einschränkungen (Schultern-/Nackenregion) den Einschätzungen in den Berichten des Dr. med. F.________, leitender Oberarzt Orthopädie an der Klinik X.________ vom 19. Februar 2003 sowie der Klinik Y.________ vom 18. Juni 2003 (volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) beweismässig ausschlaggebendes Gewicht beimisst. Sie hat namentlich auch den Einwand des Beschwerdeführers gehört und argumentativ haltbar entkräftet, die genannten ärztlichen Stellungnahmen seien unvollständig und - im Lichte der späteren medizinischen (Verlaufs-)Berichte insbesondere der Frau Dr. med. V.________, Ärztin für allgemeine Medizin, vom 12./13. Juli 2004 und vom 12. Mai 2006 - veraltet. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe willkürlich darüber hinweggesehen, dass Dr. med. V.________ am 12./13. Juli 2004 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt habe, kann dem nicht beigepflichtet werden. Tatsache ist, dass die Hausärztin am 13. Juli 2004 den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als "stationär" wie auch - ohne nähere Begründung - als "sich verschlechternd" bezeichnet und am 12. Mai 2006 nunmehr eindeutig von einem stationären Gesundheitszustand gesprochen hat: Daraus auf einen im Wesentlichen unveränderten Zustand seit (Juni) 2003 zu schliessen, ist weder als offensichtlich unrichtige noch als willkürliche (Art. 9 BV) oder sonstwie rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu qualifizieren. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Verzichts der Vorinstanz auf weitere Abklärung des im Bericht der Frau Dr. med. V.________ vom 12. Juli 2004 erwähnten chronischen cervicospondylogenen Syndroms bei Foramenstenose C5/C6, C6/C7 und des im Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 17. Juni 2004 geäusserten Verdachts auf ein Nervenetrappement des Nervus suprascapularis. Die genannten Berichte liefern keine Anhaltspunkte dafür, dass allein eine fachärztlich nachgewiesene Foramenstenose (knöcherne Verengung der Zwischenwirbellöcher [den Austrittskanälen für die Nervenwurzeln]) und/oder ein diagnostisch erhärtetes Nervenetrappement die Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten, insbesondere den Schulter- und Nackenbereich schonenden Tätigkeit (s. E. 3.1 hievor) schmälern könnte(n). Das Absehen von zusätzlichen medizinischen Beweisvorkehren aufgrund antizipierter Beweiswürdigung hält daher vor dem Untersuchungsgrundsatz und namentlich vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) stand.
3.2.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht korrekturbedürftig ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum psychischen Gesundheitszustand und der daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %, welche sich auf das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 7. November 2006 stützt. Auch hier hat das kantonale Gericht die Gründe dargetan, weshalb - in Nachachtung der einschlägigen beweisrechtlichen Grundsätze (s. E. 2 hievor) - auf die genannte Expertise abzustellen ist und die Berichte der (ehemals) behandelnden Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2003 und vom 5. November 2004 daran nichts zu ändern vermögen. Die letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere sein Einwand, die Schlussfolgerungen im Gutachten des Dr. med. C.________ seien nicht "richtiger" und "einleuchtender" als jene von Frau Dr. med. G.________ - verkennen offenkundig die im Rahmen der Beweiswürdigung relevante Verschiedenheit von Behandlungs-/ Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. etwa auch Urteile 8C_286/2007 vom 3. Januar 2008 [E. 4], I 844/06 vom 24. September 2007 [E. 2.3.2], I 828/06 vom 5. September 2007 [E. 4.3], I 701/05 vom 5. Januar 2007 [E. 2 in fine, mit zahlreichen Hinweisen]). Auch blicken sie über offenkundige Mängel in den Stellungnahmen der Psychiaterin hinweg: So ist die Aussage der Frau Dr. med. G.________ vom 5. November 2004, die von ihr angegebene Arbeitsunfähigkeit von 50 % (bei diagnostiziertem "agitiert-depressivem Zustandsbild nach Eintritt einer mit Schmerzen verbundenen Berufserkrankung und 2 operativen Eingriffen sowie einer als sehr belastend empfundenen Arbeitsunfähigkeit"; ICD-10: F43.21) bestehe "aus psychiatrischer und somatischer Sicht" respektive komme "aufgrund der psychiatrischen und somatischen Erkrankung" zustande, fachärztlich zu ungenau, als darauf abgestellt werden dürfte. Ebenfalls nicht beweiskräftig ist ihre präzisierende Angabe vom 2. Februar 2005, es liege eine 50%ige Arbeitsfähigkeit "aus rein psychiatrischer Sicht" vor, zumal hierfür keinerlei Begründung folgte. Eine nachvollziehbare spezialärztliche Erklärung für eine derart erhebliche Einschränkung (selbst in leidensangepassten Tätigkeiten) findet sich denn auch sonst nirgendwo. Im Gegenteil kontrastiert sie mit der Tatsache, dass Dr. med. G.________ bereits am 23. November 2003 eine zwischenzeitlich eingetretene Besserung des psychischen Zustandes festgestellt hatte, nach ihren Angaben vom 5. November 2004 damals (bloss noch) "in grösseren Zeitabständen" psychotherapeutische Gespräche stattfanden und die psychiatrische Behandlung ca. Ende Mai 2005 ersatzlos eingestellt wurde (telefonische Auskunft von Dr. med. G.________ vom 30. Mai 2006; Angaben des Versicherten gegenüber Dr. med. C.________ gemäss Gutachten vom 7. November 2006).
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der vorinstanzlich richtigerweise nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleich vorgenommenen Invaliditätsbemessung rügt der Beschwerdeführer eine zu niedrige Festsetzung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) auf Fr. 68'900.-. Dieser Betrag entspricht dem Einkommen, das der Beschwerdeführer gemäss ausdrücklichen Angaben der Firma A.________ AG im Jahre 2003 als Gesunder verdient hätte (13 x 5'300.-; Arbeitgeberbericht vom 9. April 2003) und ist leicht höher als das von der Nachfolgefirma B.________ AG für das Jahr 2004 angegebene Valideneinkommen von Fr. 66'105.- (13 x 5'085.-; Arbeitgeberbericht vom 27. Oktober 2004). Von offensichtlicher Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein (zum Valideneinkommen als Tatfrage: BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ebenso wenig wurde das Valideneinkommen rechtsfehlerhaft festgestellt: So war die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich nicht gehalten gewesen, das in den Lohnausweisen der Firma B.________ AG dokumentierte, im Rahmen einer 50 %-Beschäftigung in den Jahren 2003-2005 erzielte (Durchschnitts-)Einkommen (abzüglich Kinderzulagen) zu verdoppeln und als Valideneinkommen anzurechnen. Zwar ist das Valideneinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 E. 2, U 87/05); doch geht aus den erwähnten Lohnausweisen gerade nicht hervor, ob der dort genannte Verdienst tatsächlich exakt einer 50 %-Entlöhnung ohne Gesundheitsschaden entspricht, weshalb sie keine taugliche Beweisgrundlage bilden.
3.3.2 Gemäss vorinstanzlicher Feststellung hat die IV-Stelle Schwyz das trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) auf Fr. 48'456.85 beziffert. Dies ist insoweit aktenwidrig, als das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid vom 12. April 2007 in Anerkennung einer bloss 90%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von Fr. 48'456.85 (Verfügung vom 31. Dezember 2004) auf Fr. 43'611.10 herabgesetzt wurde (48'456.85 x 0.9). Dass das Bundesgericht in diesem Punkt - zufolge offensichtlicher Unrichtigkeit - nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ist, bleibt jedoch ohne Einfluss auf den Verfahrensausgang: Ist nach dem unter E. 3.2 hievor Gesagten die vorinstanzlich festgestellte 90%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten zu bestätigen, gilt Gleiches für das im Einspracheentscheid vom 17. April 2007 auf der Basis der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2002 ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'611.10, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht. Das Invalideneinkommen ist lediglich insoweit anzupassen, als dieses auf das gleiche Jahr (2003) hochzurechnen ist, für welches das massgebende Valideneinkommen von Fr. 68'900.- gilt (E. 3.3.1 hievor), zumal der Einkommensvergleich rechtsprechungsgemäss auf zeitidentischer Grundlage vorzunehmen ist (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Unter Berücksichtigung der massgebenden Nominallohnentwicklung von 1.3 % (T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 2000-2004, Total, in: Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung 2004, S. 36) ergibt dies für das Jahr 2003 ein Invalideneinkommen von Fr. 44'178.-, und aus der Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen resultiert ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von rund 36 % (zur Rundung: BGE 130 V 121; vgl. nicht publizierte E. 5.2 des Urteils BGE 130 V 393 [I 634/03]). Mangels einer entscheidwesentlichen Änderung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Entwicklung Invalideinkommen: Fr. 44'575.60 [2004; +0.9 %], Fr. 44'976.78 [2005; +0.9 %], Fr. 45'471.52 [2006; +1.1 %]; Entwicklung Valideneinkommen [Baugewerbe]: Fr. 69'175.60 [2004; +0.4 %], 69'936.53 [2005; +1.1 %], Fr. 70'705.83 [2006; +1.1 %]) hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Amstutz