BGer 8C_214/2007 |
BGer 8C_214/2007 vom 25.02.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_214/2007
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Urteil vom 25. Februar 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. März 2007.
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In Erwägung,
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dass A.________, geboren 1964, am 28. Januar 2004 auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt ist und seither über Rückenschmerzen klagt,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen für diesen Unfall gestützt auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. J.________ vom 26. Mai 2004 angesichts der erhobenen Befunde (Druckdolenz im Bereich der Lendenwirbelsäule; keine Schürfungen oder Hämatom, keine ossäre Läsion, keine neurologischen Ausfälle) mit Verfügung vom 31. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2005 per 28. Februar 2005 eingestellt hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. März 2007 abgewiesen hat,
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dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze Unfallrente entsprechend einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen, eventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen (einschliesslich psychiatrischen) Abklärung zurückzuweisen,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 14. Januar 2008 abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrags auf zwei Berichte ihres Hausarztes Dr. med. G.________ beruft,
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dass die erste dieser Stellungnahmen indessen aus der Zeit kurz nach dem Unfall stammt (April 2004), weshalb daraus nicht auf die weitere Entwicklung bis zum Einspracheentscheid geschlossen werden kann,
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dass sich der Arzt im zweiten Bericht nicht substantiiert zur Arbeitsfähigkeit äussert (Zwischenbericht vom 31. Dezember 2004),
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dass die Tatsache, dass die Stellungnahme, auf welche sich die Vorinstanz abgestützt hat, von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, nicht gegen ihren Beweiswert spricht (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen),
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dass zusätzliche medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind,
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dass die Qualifizierung des Unfallereignisses als leicht mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Ausgleiten auf vereistem Boden) nicht zu beanstanden (vgl. BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.; Urteil Z. vom 19. November 2007, U 2/07, E. 5.3.1) und damit die adäquate Kausalität psychischer Gesundheitsstörungen von vornherein zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139),
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dass eine weiter gehende Leistungspflicht des Unfallversicherers daher entfällt,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung i.V. Lanz
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