BGer 5A_543/2007
 
BGer 5A_543/2007 vom 19.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_543/2007/bnm
Urteil 19. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Die Parteien heirateten am 24. April 1981 in Luzern. Seit Ende Oktober 2002 leben sie getrennt. Sie haben zwei gemeinsame mündige Kinder (geb. 1981 und 1983).
B.
Am 26. April 2005 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Teilvereinbarung ein. Bezüglich des strittigen nachehelichen Unterhalts verlangte die Ehefrau einen Beitrag von Fr. 2'850.-- bis Ende 2015 und von Fr. 1'500.-- bis August 2023. Der Ehemann schloss auf Abweisung dieses Begehrens.
Mit Urteil vom 29. September 2006 schied das Amtsgericht Hochdorf die Ehe der Parteien und genehmigte die Teilvereinbarung. Sodann verpflichtete es den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'030.-- bis September 2007 und von Fr. 600.-- bis September 2012.
Mit Urteil vom 9. August 2007 setzte das Obergericht des Kantons Luzern den nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau auf Fr. 1'500.-- bis August 2023 fest.
C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 21. September 2007 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Die Parteien pflegten nach den Feststellungen des Obergerichts während über 20 Jahren eine klassische Rollenteilung, indem die Ehefrau nach einer zweijährigen Diplommittelschule, einer Handelsschule und einjähriger Berufstätigkeit als kaufmännische Angestellte ihren Arbeitserwerb aufgab, um sich 21-jährig um Haushalt und Kinder zu kümmern, während der Ehemann stets zu 100% im Erwerbsleben stand, sich ein eigenes Unternehmen aufbaute und politische Karriere machte.
Dass bei dieser Sachlage von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist, zu Recht blieb unbestritten. Der Ehemann rügt jedoch willkürliche Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der Höhe des gebührenden Unterhalts (dazu E. 3), der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau (dazu E. 4) sowie seiner eigenen Leistungsfähigkeit (dazu E. 5).
Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen prüft es indes nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); das Bundesgericht prüft hier nur klar und detailliert erhobene Rügen - die im Übrigen zu belegen sind, wobei der schlichte Verweis auf kantonale Akten unzulässig ist (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318) -, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Willkür in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung, der persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb und cc S. 7).
3.
Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 595). Das Obergericht ist in diesem Zusammenhang von einem gebührenden Unterhalt der Ehefrau von Fr. 5'105.-- ausgegangen. Der Ehemann legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Ehefrau den während der Ehe gepflegten Standard auch mit einem wesentlich tieferen Betrag zu bestreiten vermöchte. Er beschränkt sich darauf, gewisse Ausgabepositionen zu bestreiten, und zielt damit am eigentlichen Thema vorbei, haben doch die Ehegatten wie gesagt auf Beibehaltung der bisherigen Lebensführung und somit bei guten Verhältnissen auf mehr als das blosse Existenzminimum Anspruch. Ohnehin wären seine Vorbringen auch im Einzelnen unbegründet: Angesichts des gehobenen ehelichen Lebensstandards hat das Obergericht offensichtlich keinen unsachgemässen Gebrauch von seinem Ermessen gemäss Art. 4 ZGB gemacht (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141), wenn es der Ehefrau ein Auto zugebilligt hat. Was sodann das berücksichtigte Steuerbetreffnis von Fr. 730.-- auf Seiten der Ehefrau anbelangt, sind aufgrund der Einheit des Urteils die (vom Empfänger zu versteuernden) Unterhaltsbeiträge selbstverständlich zu berücksichtigen, wenn solche im Urteil festgesetzt werden. Schliesslich ist die Ehefrau nicht zur Äufnung eines steuerprivilegierten Kontos der Säule 3a verpflichtet, sondern darf sie den ihr zur Deckung des gebührenden Unterhalts zustehenden Beitrag nach Gutdünken verwenden. Insgesamt ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern sich die Ehefrau mit einem Betrag von Fr. 5'105.-- einen Standard leisten könnte, welcher die während der Ehe gepflegte Lebenshaltung übersteigen würde.
4.
Hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität macht der Ehemann geltend, die Ehefrau könne im kaufmännischen Bereich arbeiten und es sei ihr daher gestützt auf die Empfehlungen des SKV ein hypothetischer Lohn als kaufmännische Angestellte der mittleren Ausbildungsstufe in der betreffenden Alterskategorie zwischen Fr. 62'281.-- und 86'237.-- pro Jahr bzw. ein Monatseinkommen von Fr. 6'000.-- anzurechnen.
Das Obergericht hat dazu festgehalten, dass die Ehefrau im Zuge der ehelichen Schwierigkeiten anfangs 2001 zwei Computerkurse gemacht und per November 2001 eine 40%-Stelle als Verkäuferin bei Manor angetreten habe. Nach der Trennung habe sie einen Pflegehelferinnenkurs gemacht und auch eine Stelle im Pflegebereich besucht, wobei ihre diesbezüglichen Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien. In der Folge habe sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei Manor kontinuierlich ausgebaut und arbeite seit Januar 2007 zu 100%. Parallel dazu habe sie sich unermüdlich um Stellen im kaufmännischen Bereich beworben; nachgewiesen seien 77 Stellenbewerbungen, wobei sie durchwegs Absagen erhalten habe, ja sich nicht einmal habe vorstellen können. Die Ehefrau habe alles ihr Zumutbare unternommen, um nach mehr als 20-jährigem Erwerbsunterbruch ihre wirtschaftliche Selbständigkeit wiederzuerlangen, weshalb ihr kein anderes Einkommen angerechnet werden könne als dasjenige, welches sie mit ihrer Vollzeitstelle bei Manor erziele (Fr. 3'400.-- netto).
Dass sich die Ehefrau unermüdlich um Stellen im kaufmännischen Bereich beworben hat, aber dieses Unterfangen angesichts der steten Absagen aussichtslos blieb, ist eine Sachverhaltsfrage, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Ehemann macht zwar, jedenfalls sinngemäss, eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Seine Ausführungen (die Ehefrau habe auf falsche Berufsziele gesetzt; sie habe Bewerbungen am Fliessband produziert; sie habe Hilfestellung bei den Bewerbungen ausgeschlagen; die Absagen seien prozesstaktisch) erschöpfen sich aber in appellatorischer Kritik; damit ist keine Willkür darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Ohnehin wären sie zu einem grossen Teil auch neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Erweist sich die tatsächliche Feststellung, der Ehefrau bleibe eine Erwerbsarbeit im kaufmännischen Bereich verschlossen, als willkürfrei, ist dem rechtlichen Vorbringen, der Ehefrau sei ein höheres als das mit einer Vollzeitstelle bei Manor tatsächlich erzielte Einkommen zumutbar, der Boden entzogen.
Als unbegründet erweist sich im Übrigen die im Zusammenhang mit den Erwerbsmöglichkeiten erhobene Rüge, der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Anspruch auf Entscheidbegründung sei verletzt: Nach der Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Dies ist angesichts der detaillierten oberinstanzlichen Erwägungen der Fall, und mit seinen langen Ausführungen beweist der Beschwerdeführer selbst, dass er ohne weiteres in der Lage war, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Ehemannes, seiner Frau sei ein Vermögensertrag auf den Investitionen in die Vorsorge aufzurechnen: Nicht nur das einbezahlte Kapital, sondern auch die darauf anfallenden Zinsen sind gebunden; sie fallen nicht jährlich an, sondern erhöhen das Vorsorgekapital und sind rentenbildend. Insofern können sie die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach Erreichen des AHV-Alters beeinflussen; hingegen wäre die Aufrechnung virtueller jährlicher Erträge aus gebundenem Vorsorgekapital, wie dies dem Ehemann vorschwebt, bundesrechtswidrig.
Das Vorbringen, die Ehefrau habe erhebliche Erbanwartschaften, die zu berücksichtigen seien, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), zeigt doch der Ehemann nicht auf, dass und inwiefern er dies bereits vor Obergericht behauptet hätte, sondern verweist er lediglich auf eine Parteibefragung bezüglich der Überschreibung einer Liegenschaft vom Vater auf die Schwester der Ehefrau. Ohnehin wäre der zeitliche und sachliche Rahmen eines tatsächlichen Vermögenszuflusses völlig offen, weshalb die Anwartschaft so oder anders nicht berücksichtigt werden könnte.
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Ehefrau zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts auf die obergerichtlich festgesetzten Alimente angewiesen ist.
5.
Mit Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit hatte der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren auf die Berechnung seines Buchhalters verwiesen, wonach von einem monatlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 3'680.-- auszugehen sei. Demgegenüber hat das Obergericht auf den Eheschutzentscheid vom 16. März 2004 verwiesen, wo der Beschwerdeführer gegen ein Einkommen von Fr. 5'800.-- unter Aufrechnung verdeckter Privatbezüge nichts einzuwenden hatte, und befunden, angesichts eines Reineinkommens von Fr. 20'000.-- für das Jahr 2003, Fr. 41'000.-- für 2004 und Fr. 71'000.-- für 2005 sowie eines Bruttoertrages von Fr. 656'000.-- im Jahr 2003, Fr. 748'000.-- für 2004 und Fr. 960'000.-- für 2005 sei nicht von einer seither eingetretenen Einkommensreduktion auszugehen. Im Übrigen könne, wo wie im vorliegenden Fall weder Buchungsbelege noch Kontoblätter noch der aktuelle Jahresabschluss aufgelegt würden und die eingereichten Unterlagen folglich nicht schlüssig seien, auch auf die Lebenshaltung abgestellt werden, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt hätten; die Privatbezüge seien hierfür ein gutes Indiz. Diese hätten knapp Fr. 60'000.-- pro Jahr betragen, und im Weiteren könne ein Betrag von gut Fr. 10'000.-- an verdeckten Bezügen aufgerechnet werden. Der als "Treuhand & Rechtsberatung" verbuchte Aufwand habe sich parallel zum laufenden Scheidungsverfahren mehr als verdoppelt; weitere verdeckte Privatbezüge unter den Konten "sonstiger Betriebsaufwand", "Telefon/Fax/Internet", "Beiträge/Spenden/ Trinkgeld" und "Reise-/Repräsentationsspesen" seien wahrscheinlich. Zusammen mit dem Bezirksgericht sei deshalb von einem effektiven Nettoeinkommen von Fr. 5'800.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Glaubhaft sei hingegen, dass der Beschwerdeführer per Ende August 2008 sein Amt als Gemeindeammann (von bislang 57%) aufgeben werde, habe er dies doch bereits anlässlich der Parteibefragung von 6. März 2007 bekannt gegeben. Der entsprechende Lohnanteil von rund Fr. 5'300.-- werde deshalb wegfallen. Allerdings werde der Beschwerdeführer nicht umhin kommen, seine selbständige Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum auszubauen oder aber eine andere Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er den aus der Aufgabe des gut bezahlten Amts resultierenden Einkommensverlust nicht mehr ganz wettmachen könne; insgesamt sei ihm aber ab September 2008 ein Einkommen von total Fr. 7'900.-- zumutbar.
Mit Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'800.-- liegen zwei alternative Begründungen des Obergerichts vor. Beide sind anzufechten (BGE 111 II 397 E. 2b; 115 II 300 E. 2a S. 302), ansonsten der vorinstanzliche Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen bleibt und auf das Rechtsmittel insgesamt nicht einzutreten ist (BGE 117 II 432 E. 2a; 120 II 312 E. 2 S. 314). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nur mit einzelnen Positionen der Bilanz bzw. Buchhaltung auseinander und lässt die selbständige Alternativbegründung, er habe ein effektives Einkommen von Fr. 5'800.-- seinerzeit akzeptiert und inzwischen seien der ausgewiesene Reingewinn und Bruttoertrag sogar gestiegen, unangefochten. Auf seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem selbständigen Erwerb ist folglich insgesamt nicht einzutreten.
Hinsichtlich der Aufgabe des Amtes als Gemeindeammann und der Ausdehnung der übrigen Erwerbsarbeit kritisiert der Beschwerdeführer, dass hier mit zwei Ellen gemessen werde. Während das Obergericht die erfolglosen Versuche seiner Frau als "unermüdliche Suche" und den vergleichsweise schlecht bezahlten Job als Verkäuferin als "hoch anzurechnen" bezeichnet habe, mute es ihm eine Umstellung innert kurzer Frist zu. Es sei nicht gewürdigt worden, dass er in seinem Geschäft bereits ein Vollzeitpensum versehe und ihm die Akquisition weiterer Aufträge im bekanntlich limitierten Rasenmähermarkt nicht möglich sei; die einzige Alternative bestünde in der Entlassung des im Geschäft mitarbeitenden gemeinsamen Sohnes, was nicht die Meinung der Ehefrau sein könne.
Diese Ausführungen erschöpfen sich in neuen Sachverhaltsvorbringen, wie sie vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). An einer anderen substanziierten Begründung, inwiefern das Obergericht willkürlich von einem tatsächlich möglichen zusätzlichen Erwerbseinkommen ausgegangen ist, lässt es der Beschwerdeführer missen. Was schliesslich die Rechtsfrage der Zumutbarkeit anbelangt, so ist von der - mangels substanziierter Rügen willkürfrei festgehaltenen - Sachverhaltsbasis auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Umfang von mehr als 50% von einer bisherigen Tätigkeit befreit wird, dass er - mangels gegenteiliger Feststellungen - gesund ist und mit 50 Jahren mitten im Erwerbsalter steht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Berufstätigkeit, aber auch des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers als Unternehmer und langjähriger Gemeindeammann kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht bei der Festsetzung der zumutbaren Einkommen der beiden Ehegatten mit anderen Ellen gemessen habe; im Übrigen sind die ungleichen Erwerbsmöglichkeiten auch Folge der während über 20 Jahren gelebten Rollenteilung. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seine im Umfang von mehr als 50% frei werdende Erwerbskapazität in einen monatlichen Betrag von etwas über Fr. 2'000.-- umzumünzen.
Was die kritisierte Aufrechnung eines Eigenkapitalzinses von Fr. 806.-- anbelangt, so wurde diese zwar erwähnt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3), offensichtlich aber nicht vorgenommen, entspricht doch das in E. 3.3.2 angenommene Einkommen von total Fr. 7'900.-- dem schlussendlich in E. 3.5 als erzielbar erklärten Einkommen von knapp Fr. 8'000.--; weitere Ausführungen zum Eigenkapitalzins erübrigen sich folglich.
Dass der Ehemann ausgehend von einem Einkommen von Fr. 7'900.-- nicht nur in der Lage ist, der Ehefrau einen Beitrag im erwähnten Umfang zu leisten, sondern ihm danach auch ein grösserer Überschuss verbleibt, wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Möckli