BGer 5D_114/2007
 
BGer 5D_114/2007 vom 20.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_114/2007/don
Urteil vom 20. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Möckli.
Partei
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 17. November 2006 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege in diversen hängigen Verfahren ab mit der Begründung, ihr stehe zusammen mit ihrem Ehemann ein (in der Zwischenzeit auch gepfändetes) Sperrkonto über Fr. 84'000.-- zur Verfügung und der Ehemann biete für den Fall, dass er daraus seine Schulden von Fr. 25'000.-- tilgen könne, Hand zur Auflösung. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 12. Januar 2007 ersuchte X.________ in einer Sammeleingabe für ihre hängigen Verfahren erneut um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 15. Februar 2007 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 10. September 2007 ab.
C.
Dagegen hat X.________ am 12. Oktober 2007 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, um die sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in diversen eherechtlichen Verfahren verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 5A_108/2007, E. 1.2). Vorliegend sind mehrere Hauptverfahren betroffen, wovon eines eine Scheidung ist, die streitwertunabhängig mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG). Damit ist auch gegen den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe gemacht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch subsidiär (Art. 113 BGG), weshalb die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist. Auf die Kognition hat dies freilich keinen Einfluss: So oder anders können Sachverhaltsfeststellungen nur auf Willkür überprüft werden, während die Tragweite des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege bei beiden Rechtsmitteln mit freier Kognition überprüft wird.
2.
Das Obergericht hat erwogen, bezüglich des Sperrkontos seien die Ehegatten am 11./14. März 2007 vertraglich übereingekommen, dass zur Tilgung der gegen den Ehemann laufenden Betreibungen der Betrag von Fr. 43'013.45 an das Betreibungsamt Seengen und der Restbetrag von Fr. 41'461.75, worauf der Ehemann keinen Anspruch erhebe, auf ein Konto der Eltern der Ehefrau überwiesen werde. Diese Regelung sei vom Betreibungsamt Seengen genehmigt, die entsprechenden Transaktionen vorgenommen und das Konto am 4. April 2007 saldiert worden. Die Überweisung an die Eltern sei mit der Begründung "akonto eines den Parteien gewährten Darlehens" erfolgt. Zwar habe die Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren solche Darlehen behauptet. Weshalb die Eltern einen Anspruch auf eine "Akontozahlung" haben sollten, habe sie aber nie dargelegt, und in den Akten fänden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eines der Darlehen gerade jetzt zur Rückzahlung fällig geworden wäre. Vielmehr habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren ausgeführt, dass die Darlehen in einen Erbvorbezug umgewandelt worden seien. Es erweise sich als rechtsmissbräuchlich, sich ohne Not seines Vermögens zu entäussern, um unter Hinweis auf die Vermögenslosigkeit auf Kosten des Gemeinwesens die unentgeltliche Rechtspflege zu beanspruchen. Entsprechende Transaktionen seien deshalb unbeachtlich. Neben dem Vermögenswert von aktuell rund Fr. 41'500.-- verfüge die Beschwerdeführerin über monatliche Überschüsse von Fr. 355.--. Damit verfüge sie sogar über mehr Mittel als im unangefochten gebliebenen Entscheid des Amtsgerichts Lenzburg vom 17. November 2006, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege bereits einmal verweigert worden sei.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die für das Bundesgericht verbindliche (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die elterlichen Darlehen in einen Erbvorbezug umgewandelt worden sind. Mit der allgemeinen Bemerkung, es bestünden erhebliche Darlehensschulden, ist jedenfalls keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargetan, umso weniger, als die Bemerkung allgemein ist und die Umwandlung in einen Erbvorbezug mit keinem Wort bestritten oder auch nur erwähnt wird.
Sind aber die Darlehen zufolge der für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Umwandlung in einen Erbvorbezug untergegangen, verfügten die Eltern über keine Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin mehr und hat sie den ihr aus dem Sperrkonto zustehenden Betrag von Fr. 41'461.75 ohne Rechtsgrund - bzw. offensichtlich zur Parkierung bei Drittpersonen zwecks unrechtmässiger Begründung eines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege - auf ein elterliches Konto überwiesen. Ihr steht folglich gegenüber den Eltern ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in einem Umfang von Fr. 41'461.75 zu.
Ausgehend von dieser Sachverhaltsbasis ist den rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein jeder Boden entzogen. Einzig das Argument, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege müssten bei Gesuchseinreichung gegeben sein, zu welcher Zeit sie noch gar nicht über das Sperrkonto habe verfügen können, besteht unabhängig von der genannten Sachverhaltsfeststellung und ist deshalb nachfolgend zu prüfen.
4.
Die Bedürftigkeit muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 122 I 5 E. 4a S. 6). Mit dieser Formulierung soll aber insbesondere ausgeschlossen werden, dass mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Hauptentscheid zugewartet und diese dann mit dem Argument verweigert wird, im Hauptentscheid sei dem Gesuchsteller ein grösserer Geldbetrag zugesprochen worden und dieser somit nicht mehr bedürftig (vgl. BGE 118 Ia 369); in einer solchen Konstellation aktualisiert sich vielmehr die Pflicht zur Rückerstattung der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vorgestreckten Geldmittel.
In Anbetracht dieses Zweckgedankens hindert nichts, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege abzustellen; jedenfalls angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles hält ein solches Vorgehen vor dem verfassungsmässigen Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV stand. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege um ein auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis beruhendes Administrativverhältnis zwischen prozessarmem Bürger und Staat handelt, dass den um unentgeltliche Rechtspflege Nachsuchenden eine Mitwirkungspflicht am Verfahren und eine Offenbarungspflicht hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse trifft (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181) und dass die unentgeltliche Rechtspflege entzogen werden muss, sobald ihre Voraussetzungen dahinfallen (§ 132 ZPO/AG; vgl. zum jederzeit möglichen Entzug auch BGE 122 I 5 E. 4b S. 7). Es würde nun aber offensichtlichen prozessualen Leerlauf bedeuten, die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und mit einem separaten Entscheid sofort wieder zu entziehen. Vor diesem Hintergrund ist der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende Minimalanspruch nicht verletzt, wenn das Obergericht die während dem hängigen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege abgeschlossene Vereinbarung und Vermögensverschiebung durch die Beschwerde-führerin berücksichtigt hat.
Im Übrigen ist das Obergericht zu Recht von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen, wenn während des hängigen Gesuchs in grossem Umfang frei werdende Mittel ohne Rechtsgrund an Dritte übertragen werden, um als mittellos dazustehen. Solches Verhalten ist treuwidrig und missbräuchlich, weshalb auch insoweit der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 3 BV mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verletzt ist.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist sie als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen, weshalb es bereits an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und diese ihrerseits für das bundesgerichtliche Verfahren zu verweigern ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demzufolge die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe vom 12. Oktober 2007 wird als Beschwerde in Zivilsachen entgegen genommen.
2.
Sie wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Möckli