BGer 9C_157/2008 |
BGer 9C_157/2008 vom 20.03.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_157/2008
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Urteil vom 20. März 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
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Gerichtsschreiber Maillard.
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Parteien
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D.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat
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Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2007.
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In Erwägung,
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dass sich die 1968 geborene D.________ am 9. August 2004 unter Hinweis auf seit einem am 30. Juni 2003 in Kroatien erlittenen Verkehrsunfall bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen anmeldete,
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dass die Klinik S.________ am 9. Januar 2007 im Auftrag der Unfallversicherung ein interdisziplinäres Gutachten erstattete, woran sich die IV-Stelle des Kantons Solothurn im Rahmen der medizinischen und beruflichen Abklärung mit eigenen Fragen beteiligte,
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dass die IV-Stelle der Versicherten am 1. Juni 2007 mitteilte, es sei eine weitere medizinische Abklärung nötig, welche von der MEDAS X.________ vorgenommen werde,
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dass ein Briefwechsel zwischen der IV-Stelle und der Versicherten über die Notwendigkeit der Begutachtung zu keiner Einigung geführt hatte, worauf die IV-Stelle die Versicherte am 4. September 2007 zur Begutachtung am 9. und 16. Oktober sowie 2. November 2007 aufbot,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine von D.________ am 13. September 2007 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 abwies,
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dass D.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) führen und - unter Ersuchen um aufschiebende Wirkung - beantragen lässt, es sei ihr eine ganze IV-Rente zu gewähren, eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, gestützt auf die bereits vorliegenden Abklärungen eine ganze Rente zu verfügen,
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dass einzig streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung begangen hat, indem sie im September 2007 eine Expertise durch die MEDAS anordnete und nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auf der Grundlage der vorhandenen medizinischen Akten über den Rentenanspruch befunden hat,
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dass die durch Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten, hier der allfällige Anspruch auf eine Invalidenrente, demgegenüber nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S 102 E. 4.2, I 328/03), weshalb auf das Begehren um Zusprache einer Rente von vornherein nicht einzutreten ist,
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dass der Anordnung einer Begutachtung auch unter der Herrschaft des ATSG kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 133 V 446 E. 7.4 S. 449; 132 V 93 E. 5), und dagegen erhobene Einwendungen materieller Natur mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind, was insbesondere mit Bezug auf den Einwand, der Sachverhalt sei bereits hinreichend abgeklärt, gilt (BGE 132 V 93 E 6.5 S. 108 f.),
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dass die Beschwerdeführerin nebst den - wie dargelegt - unzulässigen materiellen Anträgen und Vorbringen weder einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids noch zu einem neuen Entscheid in der Sache (Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde oder begründetes Rückweisungsbegehren) stellt, weshalb sich fragen lässt, ob die Beschwerde überhaupt ein rechtsgenügliches Begehren nach Art. 42 Abs. 1 BGG (siehe dazu: BGE 133 II 409 E. 1.4 S. 414; Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 13 ff. zu Art. 42 BGG) enthält,
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dass diese Frage offen bleiben kann, da die Beschwerde ohnehin als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt werden kann,
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dass Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (statt vieler: BGE 117 Ia 193 E. 1c S. 197 mit Hinweisen),
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dass eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung oder -verzögerung ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden kann, wobei rechtsprechungsgemäss vorausgesetzt wird, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde, und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (Urteil vom 20. März 2007, I 91/07 mit Hinweisen),
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dass der kantonale Gerichtsentscheid bundesrechtskonform ist, verfügt doch die IV-Stelle bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG, Art. 69 IVV) naturgemäss über ein erhebliches Ermessen und hat sie dieses mit Blick auf die konkreten Umstände sowie angesichts der grossen Tragweite des allfälligen Rentenentscheides (die Beschwerdeführerin ist erst 40-jährig) nicht offensichtlich überschritten, wenn sie im September 2007 wegen den gemäss zweier Ärzte des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) widersprüchlichen oder nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen im Gutachten der Klinik S.________ zur posttraumatischen Belastungsstörung und zur Arbeitsfähigkeit eine weitere medizinische Abklärung als angezeigt erachtete, zumal die neuerliche Begutachtung bereits wenige Wochen darauf hätte stattfinden können, womit im Hinblick auf den absehbaren Erlass der Rentenverfügung eine kaum ins Gewicht fallende zeitliche Verzögerung eingetreten wäre,
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dass zwar die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juni 2007 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Klinik S.________ eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, sie indessen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, übersieht sie doch, dass nach der am 28. August 2007 geänderten Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 mehr besteht (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff.),
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dass schliesslich die Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Begutachtung ebenfalls nicht in diesem Verfahren vorgebracht werden können, sondern - sollte die Beschwerdeführerin ihren Widerstand dagegen nicht aufgeben - vielmehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der diesfalls im Mahn- und Bedenkzeit-Verfahren nach Art. 43 Abs. 3 ATSG (siehe dazu BGE 132 V 93 E. 4 S. 99) zu erlassenden materiellen Verfügung,
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dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin daran zu erinnern ist, dass die üblichen Untersuchungen einer MEDAS ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156 E. 4.2),
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dass die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer i.V. Attinger
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