BGer 6B_74/2008
 
BGer 6B_74/2008 vom 03.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_74/2008 /bri
Urteil vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unrechtmässige Aneignung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich zur Hauptsache dagegen, dass eine vom Beschwerdeführer der unrechtmässigen Aneignung beschuldigte Person freigesprochen wurde (Beschwerde S. 1 lit. a und b). Soweit die Anträge 1 - 10 (Beschwerde S. 2) zu einem grossen Teil nicht den angefochtenen Entscheid betreffen, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen ergeben sich im Übrigen aus Art. 81 Abs. 1 BGG. Die Staatsanwaltschaft war am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb kein Privatstrafklageverfahren im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde durch die angezeigte Tat nicht unmittelbar in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und deshalb auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Die unrechtmässige Aneignung ohne Bereicherungsabsicht ist zwar ein Antragsdelikt (Art. 137 Ziff. 2 StGB), aber es geht dem Beschwerdeführer nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 ff. StGB als solches, weshalb Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nicht zur Anwendung kommt. Ansonsten ist der Geschädigte zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Die Vorinstanz ist schliesslich auf den Antrag des Beschwerdeführers, ein Fahrzeug herauszugeben, nicht eingetreten, weil die beschuldigte Person freizusprechen war (Dispositiv Ziff. 2). Zwar stellt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt einen Antrag (Beschwerde S. 1 lit. c), aber er legt nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid insoweit Recht verletzten soll, weshalb die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn