BGer 8C_43/2008
 
BGer 8C_43/2008 vom 03.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_43/2008
Urteil vom 3. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse Thurgau, Zürcherstrasse 285, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung (nunmehr: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Januar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid der Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung (seit 1. Januar 2008: Verwaltungsgericht) des Kantons Thurgau vom 11. Dezember 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 17. Januar 2008 an C.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19., 21. und 30. Januar sowie am 22. Februar und 5. März 2008 eingesandten Schreiben,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen jedenfalls hinsichtlich der Begründung nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz