BGer 8C_156/2007 |
BGer 8C_156/2007 vom 11.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_156/2007
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Urteil vom 11. April 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Parteien
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F.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, Postfach, 1951 Sitten,
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2. Gemeinde X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
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30. März 2007.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1949 geborene F.________ lebt seit April 2005 in Y.________, Gemeinde X.________, welche ihn seither finanziell unterstützt. Am 28. September 2006 forderte ihn das Centre Médico-Social du Coteau auf, einen sechsmonatigen sozialen Eingliederungsvertrag für manuelle Hilfsarbeiten bei der Télé Y.________, zu unterzeichnen. Nachdem er dies abgelehnt hatte, teilte ihm die Gemeinde am 21. November 2006 mit, falls er die angebotene Stelle nicht akzeptiere, werde die Unterstützung im Umfang des entgangenen Nettoverdienstes gekürzt. Aufgrund der erneuten Weigerung rechnete sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1650.-, entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 60% bei der Télé Y.________, und Fr. 1220.- als mutmassliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als psychologischer Paar- und Familienberater an. Da somit der Bedarf von Fr. 1860.- auch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 500.- gedeckt sei, verfügte sie am 14. Dezember 2006 die Einstellung der Unterstützungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2007. Der Staatsrat des Kantons Wallis vereinigte verschiedene Beschwerden des F.________ und bestätigte mit Entscheid vom 7. Februar 2007 unter anderem die Einstellung der Sozialhilfe.
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B.
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F.________ reichte beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein. Dieses teilte das Verfahren auf und befand mit Entscheid vom 30. März 2007 zunächst über die streitige Einstellung der Sozialhilfebeiträge ab Januar 2007. Dabei hiess es die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Gemeinde verpflichtete, rückwirkend ab 1. Januar 2007 jeweils zu Monatsbeginn einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 210.- auszurichten. Das Gesuch um provisorische Massnahmen wies es als gegenstandslos geworden ab. Die übrigen mit der Beschwerde angefochtenen Punkte bildeten Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 20. April 2007.
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C.
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt F.________, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. März 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Gemeinde X.________ zu verpflichten sei, rückwirkend ab 1. Januar 2007 über den monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 210.- hinaus die für ein menschenwürdiges Dasein unterlässlichen Leistungen zu erbringen. Zudem ersucht er um vorsorgliche Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Mit Entscheid vom 16. Juli 2007 wies die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ab. Auf das Gesuch um Revision dieses Entscheids trat das Bundesgericht mit Beschluss vom 10. August 2007 nicht ein.
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Der Staatsrat und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X.________ stellt keinen Antrag, verweist in ihrer Eingabe an das Bundesgericht indessen darauf, dass sie sich an den Entscheid des Kantonsgerichts halte.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde. Hiebei handelt es sich um ein Rechtsmittel nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), welches durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) aufgehoben worden ist. Da der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG).
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1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Art. 12 BV und die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GES) erwogen, die Sozialhilfe folge dem Grundsatz der Subsidiarität, weshalb die hilfesuchende Person dazu verpflichtet sei, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag über die soziale Eingliederung einzugehen (Art. 11 GES). Als zumutbar gelte eine Arbeit, welche den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspreche, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehme und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sei. Die angebotene, auf sechs Monate begrenzte Teilzeitstelle bei der Luftseilbahn könne die intellektuellen Fähigkeiten des über eine akademische Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers zwar unterfordern, doch sei sie mit Blick auf die lange andauernde erfolglose Arbeitsuche zumutbar, zumal ihm daneben noch genügend Zeit verbleibe, um den Aufbau einer eigenen Praxis im angestammten Beruf fortzusetzen. Die Beschäftigungsmassnahme sei überdies mit den Instanzen der beruflichen Integration und der Hilfe an Arbeitslose koordiniert worden. Die Anrechnung eines daraus fliessenden Nettoeinkommens von monatlich Fr. 1650.- sei angemessen. Da der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für einen vor zwei Jahren zugewanderten, deutschsprachigen psychologischen Paar- und Familientherapeuten in einer französischsprachigen Berg- und Tourismusgemeinde schwierig sei, erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer daraus bisher kein Einkommen erzielt habe, weshalb ein solches auch nicht angerechnet werden dürfe. Ein allfälliger Verdienst aus der eigenen Praxis im Kanton Bern habe unbestrittenermassen als Freibetrag zu gelten. Weil der Bedarf gemäss den massgebenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Fr. 1860.- (einschliesslich Wohnungsmiete) ausmache, habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres und rückwirkend für die Monate Januar bis März 2007 monatlich Fr. 210.- auszurichten (Fr. 1860.- ./. Fr. 1650.-).
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3.
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3.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).
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3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 30. März 2007 beurteilte, vom Staatsrat am 7. Februar 2007 bestätigte Verfügung der Gemeinde X.________ vom 14. Dezember 2006, mit welcher diese ein Einkommen aus dem angebotenen Arbeitsvertrag mit der Télé Y.________ sowie ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis angerechnet und, da die beiden Beträge den Anspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen überstiegen, die Sozialhilfe auf Ende Dezember 2006 eingestellt hat.
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3.3 Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist die Berücksichtigung eines Verdienstes aus eigener Praxis in X.________. Das kantonale Gericht hat die Anrechnung eines mutmasslichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1220.- im Entscheid vom 30. März 2007 als unrechtmässig bezeichnet und die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Diese Schlussfolgerungen wurden von keiner Seite in Frage gestellt. Ob die Eröffnung einer eigenen Praxis für psychologische Paar- und Familienberatung im Kanton Wallis eine Berufsausübungsbewilligung voraussetzt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens daher unerheblich, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.
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3.4 Nicht Anfechtungsgegenstand und damit nicht Prozessthema sind weitere, vom Staatsrat am 7. Februar 2007 ebenfalls beurteilte Beschwerdebegehren, welche das Kantonsgericht in ein separates Verfahren verwiesen und im Entscheid vom 20. April 2007 geprüft hat. Es betrifft dies inbesondere die gerügte Verknüpfung der Mitwirkung im Verfahren um Erhalt der Berufsausübungsbewilligung mit dem Anspruch auf Sozialhilfe und deren sanktionsweise Kürzung durch die Gemeinde wegen mangelhafter Kooperation des Beschwerdeführers in jenem Verfahren. Das kantonale Gericht hat die beanstandete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in jenem Entscheid als unzulässig erklärt und die Gemeinde verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Monate September bis Dezember 2006 jeweils Fr. 144.- auszurichten. Gleiches gilt für die rückwirkende Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 16.- für die Monate Januar bis April 2006, welche das kantonale Gericht ebenfalls aufgehoben hat. Zur Frage, ob die Mahnung vom 21. November 2006 eine anfechtbare Verfügung darstelle, als solche rechtsgenügend begründet sei und mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, hat das kantonale Gericht in jenem Entscheid ebenfalls Stellung genommen. Mit Entscheid vom 27. Januar 2006 hat es die Sozialhilfebeiträge für einen unbestimmten Zeitraum auf monatlich Fr. 1876.- festgesetzt, was vom Bundesgericht im Urteil 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006 bestätigt wurde (vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. August 2006). Die Anpassung der Höhe der Sozialhilfebeiträge an die geänderten SKOS-Richtlinien mit Wirkung ab 1. Mai 2006 auf insgesamt Fr. 1860.- hat das kantonale Gericht im Entscheid vom 20. April 2007 für rechtmässig erklärt. Auf die entsprechenden Rügen ist daher in diesem Verfahren nicht einzutreten.
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4.
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Das Bundesgericht prüft die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der Télé Y.________ vom 1. Mai 2007 und die offenbar am gleichen Tag erfolgte Arbeitsaufnahme sind daher unbeachtlich.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ohne indessen substanziiert darzulegen, welche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts mit Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens in welchem Sinn zu korrigieren wären (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch das angerufene Verbot der Zwangsarbeit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Prinzip keine Strafe ohne Gesetz, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf wirksame Beschwerde sowie auf das Diskriminierungsverbot werden mit Blick auf die Rügepflicht nur ungenügend substanziiert vorgebracht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise.
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6.
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6.1 In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, die Kürzung der Unterstützungsleistungen durch Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 1650.- aus der angeordneten Tätigkeit bei der Télé Y.________ mit einem Teilpensum von 60% verletze sein Grundrecht auf Hilfe in der Not gemäss Art. 12 BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, mit Hinweisen).
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6.2 Im Kanton Wallis ist die Hilfe in Notlagen im GES und im gestützt auf dessen Art. 36 Abs. 2 ergangenen Ausführungsreglement des Staatsrates vom 9. Oktober 1996 geregelt. Nach Art. 1 Abs. 2 GES wird jenen Personen Hilfe gewährt, die sich in einer schwierigen sozialen Lage befinden oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 GES werden materielle Leistungen gewährt, wenn die Massnahmen zum Erhalt der finanziellen Selbstständigkeit, namentlich durch berufliche Eingliederung, nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Situation der betroffenen Person nicht durchführbar sind. Das Ausführungsreglement verweist auf die Empfehlungen der SKOS-Richtlinien, was vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnet worden ist (Urteil 2P.156/2005 vom 17. Oktober 2005).
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6.3 Bundesrecht und kantonales Recht knüpfen somit den grundsätzlichen Anspruch auf Existenzsicherung an bestimmte Voraussetzungen an, indem sie klarstellen, dass der in Not Geratene nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn er nicht in der Lage ist - d.h. wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt (vgl. Art. 36 BV). Denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in dieser Konstellation zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Unterstützungsbedürftigen vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 133 V 353 E. 4.2 S. 357).
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6.4 Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit kann die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2 AVIG) hilfsweise herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert werden. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12 BV (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77). Von diesen Zumutbarkeitskriterien hat sich auch die Vorinstanz leiten lassen. Ob im Bereich der Sozialhilfe nicht sogar strengere Massstäbe zu gelten haben (vgl. dazu Gabriela Riemer-Kafka, Das Verhältnis zwischen Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und Eigenverantwortung, in: Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern 2005, S. 149 f.) kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
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6.5 Mit seinen Vorbringen, die sich weitgehend auf eine Schilderung der eigenen Auffassung beschränken, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die in Frage stehende Beschäftigung bei der Luftseilbahn, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, für ihn unzumutbar wäre. Dass er sich angesichts seiner akademischen Ausbildung und psychologischen und kaufmännischen Tätigkeit mit der angebotenen Arbeit unterfordert fühlt, ist zwar verständlich, ändert aber nichts daran, dass ihm im Wallis im gewünschten Beruf innert nützlicher Frist die Erzielung eines Einkommens nicht möglich war. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es, einem allgemeinen Grundsatz entsprechend, im Sozialhilferecht nicht an (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174). Das Arbeitsangebot bei der Luftseilbahn beinhaltet zudem nichts Menschenunwürdiges. Inwiefern der Beschwerdeführer bei der angebotenen Tätigkeit handwerklich und technisch überfordert und damit einer erhöhten Unfallgefahr und Gesundheitsschädigung ausgesetzt wäre, ist nicht erstellt. Im Übrigen würde ihm neben dem Teilpensum noch genügend Zeit verbleiben, um einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
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7.
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7.1 Die Anrechnung eines Einkommens aus angebotener zumutbarer Arbeit ist auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger die Annahme ablehnt. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ein bloss mögliches Einkommen im Bereich der Sozialhilfe bei der Anspruchsprüfung so lange unberücksichtigt zu bleiben hätte, als es nicht faktisch realisiert worden sei und direkt zur Sicherung der Existenz eingesetzt werden könne. Trotz der in der Doktrin vorgebrachten Kritik, Einnahmen müssten der unterstützten Person tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sein, hält das Bundesgericht am Grundsatz der Subsidiarität und dem Vorrang der Selbsthilfe im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung fest (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Das Argument, das angerechnete Einkommen von Fr. 1650.- habe ab Januar 2007 zur Sicherung der Existenz nicht effektiv zur Verfügung gestanden, verfängt daher nicht.
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7.2 Was die Höhe der Kürzung betrifft, welche laut Beschwerdeführer mangels einer gesetzlichen Grundlage unzulässig sei, ist anerkannt, dass selbst ohne gesetzliche Grundlage ein vollständiger Leistungsentzug zulässig ist, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält. In diesem Sinne hat das Bundesgericht eine - in der Regel zeitlich zu beschränkende - Herabsetzung der Sozialhilfe als rechtmässig anerkannt, um damit eine Person, welche sich während längerer Zeit geweigert hatte, eine Arbeit zu suchen, zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Die rechtliche Grundlage sah es in den SKOS-Richtlinien, auf welche Art. 5 Abs. 3 des Walliser Ausführungsreglementes verweist (Urteil 2P.156/2005 vom 17. Oktober 2005 mit Verweis auf BGE 122 II 193 E. 2/ee S. 198).
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7.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorinstanzlich bestätigte Anrechnung eines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1650.- als rechtmässig.
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8.
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Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hinfällig.
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9.
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9.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
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9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen. Zufolge Unterliegens besteht auch kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. April 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Hofer
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