BGer 1B_90/2008
 
BGer 1B_90/2008 vom 15.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_90/2008
Urteil vom 15. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Spängler, Virchowstrasse 25, Postfach 120329, DE-90409 Nürnberg,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2008 des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X.________ Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Gestützt auf Art. 340 StGB und Art. 48 StPO/GR überwies sie die Sache dem Bezirksgerichtsausschuss Moesa zur Beurteilung.
X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden. Dessen Beschwerdekammer wies die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Januar 2008 ab.
2.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem Antrag, der Entscheid der Beschwerdekammer sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).
Der Beschwerdeführer kritisiert den Entscheid der Beschwerde-kammer nur auf ganz allgemeine Weise, indem er die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Bereits mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen i. S. von Art. 93 Abs. 1 BGG - erfüllt sind.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden sowie dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp