BGer 4D_43/2008
 
BGer 4D_43/2008 vom 24.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_43/2008 /len
Urteil vom 24. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Zirkularbeschluss des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2008.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Münchwilen auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Februar 2008 den Beschwerdeführer und B.________ aus der 4 1/2-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss und dem Tiefgaragenplatz Nr. 34 der Liegenschaft C.________ auswies;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer und B.________ gegen die Ausweisungsverfügung erhobenen Rekurs mit Zirkularbeschluss vom 4. März 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. April 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 4. März 2008 anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2008 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin