BGer 5A_258/2008 |
BGer 5A_258/2008 vom 25.04.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_258/2008/bnm
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Urteil vom 25. April 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksarzt A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. April 2008.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. April 2008, das auf eine Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksarztes A.________ vom 8. April 2008, mit welcher der Beschwerdeführerin fürsorgerisch die Freiheit entzogen wurde, nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung den sog. Freiwilligenschein bereits unterzeichnet hatte,
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in die Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde einen Antrag zu enthalten hat, wobei neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerde sodann zu begründen ist, d.h. in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass Verfassungsverletzungen nur geprüft werden, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 287 1.4).
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dass, wenn eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet wird, in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255),
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dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BV),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, da sie sich überhaupt nicht mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides auseinandersetzt, dass an der Behandlung der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, sondern einfach eine Überprüfung der Angelegenheit durch das Bundesgericht verlangt,
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dass somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch den Präsidenten der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Raselli Zbinden
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