BGer 1B_111/2008 |
BGer 1B_111/2008 vom 13.05.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_111/2008/sst
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Urteil vom 13. Mai 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Lenzburg, Metzgplatz 18,
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5600 Lenzburg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; öffentliche Vorladung
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im Amtsblatt vom 3. März 2008,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Obergerichts des Kantons Aargau, Be
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schwerdekammer in Strafsachen, vom
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26. März 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Gegen X.________ ist vor dem Bezirksgericht Lenzburg ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Betrug, Drohung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurs, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das ANAG hängig. Nach verschiedenen fehlgeschlagenen Zustellungsversuchen wurde X.________ mit öffentlich zugestellter Vorladung im Amtsblatt vom 3. März 2008 zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Lenzburg vorgeladen. Gegen diese öffentliche Vorladung erhob X.________ mit Eingabe vom 4. März 2008 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 26. März 2008 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass eine Vorladung weder ein Entscheid noch ein Beschluss, sondern eine dem Prozessbetrieb dienende Anordnung sei, welche nicht mit Beschwerde angefochten werden könne.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.
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3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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3.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargetan. Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden. Da das Fehlen der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 BGG offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
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4.
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Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Mai 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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