BGer 8C_243/2008
 
BGer 8C_243/2008 vom 16.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_243/2008
Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. März 2008 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008 an T.________, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass die Beschwerde vom 27. März 2008 kein Begehren und auch keine sachbezogene Begründung enthält, indem der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätten eintreten sollen,
dass hieran der blosse Hinweis auf die vorinstanzliche Eingabe vom 19. Januar 2008 nichts ändert,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. März 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Widmer Batz