BGer 4F_6/2008 |
BGer 4F_6/2008 vom 05.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4F_6/2008 /len
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Urteil vom 5. Juni 2008
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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X.________ AG,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Fristwiederherstellung,
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Wiederherstellungsgesuch im Verfahren 4A_164/2008.
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In Erwägung,
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dass das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Mai 2008 (Verfahren 4A_164/2008) auf die vom Gesuchsteller gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2008 erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;
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dass der Gesuchsteller dem Bundesgericht eine vom 27. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, die er als Wiederherstellungsgesuch bezeichnete und mit der er den Antrag stellte, seine Beschwerde an das Bundesgericht vom 6. April 2008 sei "wiederherzustellen";
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei oder die sie vertretende Person durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung im Sinne von Art. 49 BGG unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
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dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG);
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dass der Gesuchsteller keine Frist nennt, die er im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren verpasst haben soll, und auch nicht ersichtlich ist, dass er in jenem Verfahren irgendeine Frist verpasst hätte;
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dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist;
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dass im Übrigen die Wiedererwägung eines Urteils des Bundesgerichts gesetzlich nicht vorgesehen ist;
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dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Wiederherstellungsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
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dass mit dem Entscheid über das Fristwiederherstellungsgesuch das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
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2.
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Des Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juni 2008
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Corboz Huguenin
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