BGer 5A_356/2008
 
BGer 5A_356/2008 vom 10.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_356/2008/don
Urteil vom 10. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Larese,
gegen
Konkursmasse der Bank Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch a.a. Konkursverwalterin Pricewaterhouse Coopers AG,
diese vertreten durch Rechtsanwältin Jolanda Fleischli.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz (Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 19. Februar 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und das - die Klage des Beschwerdeführers auf Kollokationsanfechtung im Konkurs der Beschwerdegegnerin sowie auf Aufnahme seiner Forderung im Umfang von Fr. 62'205.40 als Arbeitslohnforderung in die 1. Klasse abweisende - Urteil des Einzelrichters des Bezirkes Z.________ vom 23. Oktober 2006 bestätigt hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgerichts Schwyz die Klageabweisung mit der Hauptbegründung bestätigte, dem Beschwerdeführer sei nachgewiesenermassen der Betrag von Fr. 91'152.-- als Lohn für die Monate Januar bis März 1999 und damit auch der von ihm geltend gemachte Restbetrag von Fr. 62'205.40 ausbezahlt worden,
dass das Kantonsgericht im Sinne einer Eventualbegründung erwog, selbst wenn dem Beschwerdeführer die erwähnte Zahlung nicht geleistet worden wäre, hätte er gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf die eingeklagten Fr. 62'205.40, weil er eine gleichwertige versicherungsrechtliche Abgeltung seines Lohnfortzahlungsanspruchs erhalten habe,
dass das Kantonsgericht ergänzend festhielt, der Beschwerdeführer sei als ehemaliger geschäftsführender Direktor ohnehin nicht in der ersten Klasse konkursprivilegiert (Art. 219 Abs. 4 lit. a SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass schliesslich die Zulässigkeit der Beschwerde im Falle von mehreren den angefochtenen kantonalen Entscheid selbstständig tragenden Urteilsbegründungen voraussetzt, dass anhand jeder Begründung nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen dargetan wird, inwiefern der kantonale Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass zwar im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Hauptbegründung (nachgewiesene Lohnzahlung) anficht,
dass er jedoch nicht auf die das Urteil vom 19. Februar 2008 selbstständig tragende Eventualbegründung (versicherungsrechtliche Abgeltung des Lohnanspruchs) des Kantonsgerichts eingeht und im Übrigen auch keine Ausführungen zur Frage der Kollokation der behaupteten Forderung macht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Eventualbegründung aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann