BGer 9C_302/2008 |
BGer 9C_302/2008 vom 10.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_302/2008
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Urteil vom 10. Juni 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Kernen, Seiler,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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B.________, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 12. März 2008.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich ein von B.________ (geb. 1977) gestelltes Gesuch um Erhöhung der von ihr seit 1. Juni 1995 bezogenen Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche schweren Grades mit Verfügung vom 31. Mai 2007 ablehnte,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2008 abwies und B.________ die Gerichtskosten von Fr. 600.- überband,
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dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und darlegt, sie könne nicht akzeptieren, den für sie sehr hohen Betrag von Fr. 600.- (für das kantonale Verfahren) bezahlen zu müssen,
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dass sie im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gestellt hat (vgl. auch § 90 Abs. 1 der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 [ZPO; Zürcher Gesetzessammlung 271] in Verbindung mit § 28 des kantonalzürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; Zürcher Gesetzessammlung 212.81]),
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dass sie auch die am 11. Juni 2007 erhobene Beschwerde nicht zurückgezogen hat, weshalb das kantonale Gericht mit Recht einen Entscheid gefällt hat,
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dass sich die vorinstanzliche Kostenerhebung zulässigerweise auf Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) stützt, gemäss welcher Bestimmung Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig sind,
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dass das kantonale Sozialversicherungsgericht die Gerichtskosten gemäss § 64 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 GSVGer zu Recht der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt hat,
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dass auch deren Höhe nicht zu beanstanden ist (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG),
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten im letztinstanzlichen Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juni 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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Borella Keel Baumann
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