BGer 9C_323/2008 |
BGer 9C_323/2008 vom 12.06.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_323/2008
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Urteil vom 12. Juni 2008
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiber Nussbaumer.
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Parteien
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R.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Assura Kranken- und Unfallversicherung,
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Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 16. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2008 betreffend Prämienausstände,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 18. April 2008 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
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in die daraufhin von R.________ am 29. April 2008 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin - soweit nicht ohnehin unzulässig, da auf anderes als die allein Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildenden Prämienausstände bezogen - diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Juni 2008
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Nussbaumer
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