BGer 8C_132/2008 |
BGer 8C_132/2008 vom 20.06.2008 |
Tribunale federale
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8C_132/2008
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{T 0/2}
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Urteil vom 20. Juni 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15. Januar 2008.
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In Erwägung,
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dass die SUVA mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2006 einen Anspruch auf Taggelder und Rente im Zusammenhang mit aufgrund eines am 9. Dezember 2003 erlittenen Unfalls erneut geltend gemachten Beschwerden verneinte,
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dass die Vorinstanz die Sache zur medizinischen Abklärung an die SUVA zurückgewiesen hat,
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dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 S. 481f. E. 4.2 und 5.1),
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dass die Beschwerde nach dieser Bestimmung nur zulässig ist, wenn der anzufechtende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin keine spezifischen Ausführungen zu dieser verfahrensrechtlichen Ausgangslage enthält und ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht auf der Hand liegt, zumal eine Rückweisung an die SUVA zu ergänzender oder weiterer Abklärung und neuer Entscheidung in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 sowie Urteil 9C_446/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2 mit Hinweis),
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dass es sich bei der vom kantonalen Gericht geforderten ergänzenden medizinischen Massnahme in Form einer lokalen Infiltration des Os coccygis um kein weitläufiges Beweisverfahren mit einem bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten handelt,
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dass damit beide Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt sind,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Juni 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Polla
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