BGer 8C_537/2007
 
BGer 8C_537/2007 vom 24.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_537/2007
Urteil vom 24. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 4. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
P.________ (Jg. 1948) war seit dem 1. Juni 1988 als Labormitarbeiterin mit einem Pensum von 80 % tätig gewesen. Sie zog sich in den Jahren 2000 und 2002 je einen Riss der Achillessehne, zunächst links, darauf rechts zu, wobei es im Rahmen der Heilbehandung vor allem im rechten Fuss zu langwierigen Komplikationen kam. Zudem wurde eine als unfallbedingt anerkannte antero-superiore Labrumläsion (SLAP II) an der linken Schulter diagnostiziert. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam jeweils für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom 1. April 2005 sprach sie P.________ mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Invalidenrente auf Grund einer 18%igen Erwebsunfähigkeit sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 37,33 % zu. Diese einzig im Rentenpunkt angefochtene Verfügung bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005.
B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Juli 2007 ab.
C.
Beschwerdeweise lässt P.________ die Zusprache einer Rente auf der Basis eines nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % ermittelten Invaliditätsgrades beantragen; eventuell sei die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch ein fachärztliches Obergutachten und zu anschliessendem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem seien die Kosten für von ihr in Auftrag gegebene ärztliche Berichte in Höhe von insgesamt Fr. 3479.15 von der SUVA zu übernehmen.
Während die SUVA auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
1.2 Wie schon die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2005 hat das kantonale Gericht die in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Grundlagen (Art. 18 Abs. 1 UVG; Art. 7 und 8 Abs. 1 sowie Art. 16 ATSG) und die diesbezügliche Rechtsprechung (BGE 114 V 310 E. 3a S. 312 f.) zutreffend dargelegt. Auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden kann ferner hinsichtlich der Bedeutung ärztlicher Arbeitsfähigkeitsschätzungen im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) und der Beweistauglichkeit medizinischer Berichte und Stellungnahmen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen). Richtig sind weiter die Ausführungen über die Vergütung von der versicherten Person erwachsenen Kosten für von ihr veranlasste medizinische Berichte (Art. 45 Abs. 1 und 2, Art. 61 lit. g ATSG, Kieser, ATSG-Kommentar, N 11 und 12 zu Art. 45).
2.
2.1 Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin zufolge ihrer unfallbedingten Gehbehinderung in ihrer früheren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. SUVA und Vorinstanz gingen davon aus, dass sie in einer leichten, sitzend zu verrichtenden Tätigkeit hingegen ganztags arbeitsfähig und zumutbarerweise in der Lage wäre, eine normale Leistung zur erbringen. Dabei konnten sie sich auf den über einen vierwöchigen stationären Aufenthalt in der Rehaklinik X.________ erstellten Austrittsbericht vom 22. November 2004 sowie auf die Stellungnahmen von Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 12. Januar 2005 und des Chirurgen Dr. med. S.________ von der Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA vom 20. Dezember 2005 stützen. Diese ärztlichen Berichte, deren Beweistauglichkeit von der Vorinstanz mit Recht bejaht worden ist, geben zusammen mit den im Laufe der langwierigen Behandlung erteilten Auskünften insbesondere der behandelnden Ärztin Frau Dr. med. M.________ vom Spital Y.________, Abteilung Plastische-, Rekonstruktive-, Ästhetische- und Handchirurgie, über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin erschöpfend Auskunft und stimmen insbesondere bezüglich der Beurteilung des trotz Unfallfolgen verbliebenen erwerblichen Leistungsvermögens überein. Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz zur Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens sind wie von den von der Beschwerdeführerin zum Teil bereits veranlassten (vgl. nachstehende E. 2.2) weiteren medizinischen Erhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, welche sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könnten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen), weshalb davon abzusehen ist.
2.2 Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Auskünfte der Frau Dr. med. M.________ vom 28. August und 25. September 2006 sowie des Dr. med. W.________ von der Orthopädischen Klinik am Spital Y.________ vom 10. November 2006 und des Rheumatologen Dr. med. R.________ vom 7. Februar 2007 stellen die Schlussfolgerungen, welche die Vorinstanz auf Grund der von ihr als massgeblich betrachteten medizinischen Unterlagen bezüglich der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit gezogen hat, nicht in Frage. Die in der Beschwerdeschrift erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vermag nicht zu überzeugen. Das kantonale Gericht hat sich mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten des Dr. med. R.________ und der Frau Dr. med. M.________ auseinandergesetzt und namentlich festgehalten, dass es auf die Einschätzung des Dr. med. R.________ nicht abstellen kann, zumal dieses widersprüchlich sei. Wenn Dr. med. R.________ eine Erwerbstätigkeit während 4,25 Stunden täglich als zumutbar erachtet, entspricht dies verglichen mit der üblichen Normalarbeitszeit nicht einer Arbeitsunfähigkeit von 60 %, was die von der Vorinstanz angeführte Widersprüchlichkeit im Gutachten des Dr. med. R.________ belegt. Überdies spricht Dr. med. R.________ bezüglich der von der Patientin geklagten Rückenbeschwerden einerseits von krankhaften degenerativen Veränderungen, während er andererseits diese wiederum als durch ergonomisch ungünstige Sitzhaltungen und daher unfallbedingt interpretiert. Anzufügen bleibt, dass zumindest im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2005 auch nicht von der Notwendigkeit einer ständigen Hochlagerung des rechten Beines auszugehen war, hat doch Frau Dr. med. M.________ noch am 25. September 2006 lediglich erwähnt, dass das Bein so oft wie möglich hochgelagert werden sollte, da es sonst immer wieder zu schmerzhaften Schwellungen komme. Daraus kann entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nicht geschlossen werden, dass nur ein Arbeitsplatz in Frage käme, an welchem eine ständige Hochlagerung des Beines gewährleistet werden kann. Da zudem die Ärzte bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2005 das Erfordernis einer konstanten Hochlagerung des rechten Beines zur Vermeidung von Rücken- und Schulterschmerzen nicht erwähnten, darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerden von dieser Seite her zumindest damals nicht so gravierend waren, dass sie eine Erwerbstätigkeit ernsthaft beeinträchtigt hätten.
2.3 Dementsprechend hat die Vorinstanz mit Recht den Antrag der Beschwerdeführerin, die Kosten der Berichte der Frau Dr. med. M.________ und des Dr. med. R.________ seien ihr von der SUVA zu vergüten, abgelehnt.
3.
Die von der SUVA unter Beizug ihrer Arbeitsplatzdokumentation (DAP-Blätter) durchgeführte Invaliditätsbemessung ist beschwerdeweise nicht beanstandet worden, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Krähenbühl