BGer 9C_168/2008
 
BGer 9C_168/2008 vom 02.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_168/2008
Urteil vom 2. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007, welcher - mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz - am 8. Januar 2008 auf dem Weg der Veröffentlichung im Bundesblatt (BBl 2008 S. 101) eröffnet worden ist,
in die Beschwerde vom 22. Februar 2008 (Poststempel Prishtina),
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Februar 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Keel Baumann