BGer 8C_548/2008 |
BGer 8C_548/2008 vom 03.07.2008 |
Tribunale federale
|
8C_548/2008 {T 0/2}
|
Urteil vom 3. Juli 2008
|
I. sozialrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Parteien
|
Erben von C.________ sel.,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Biagio De Francesco, Via della Libertà 90, 73033 Corsano, Italien,
|
gegen
|
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Unfallversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai 2008.
|
In Erwägung,
|
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit verfahrensleitender Verfügung VG.2008.00034 vom 23. Mai 2008 das vom Rechtsvertreter der Erben von C.________ sel. gestellte Gesuch um Führung des Verfahrens in italienischer Sprache sowie um Übersetzung von Akten und Eingaben auf italienisch abgewiesen hat,
|
dass die Erben von C.________ sel. dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen,
|
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handelt,
|
dass gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
|
dass die Voraussetzungen von Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG offensichtlich nicht gegeben sind,
|
dass ebenso wenig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich ist noch ein solcher dargetan wird,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig sind,
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 3. Juli 2008
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Ursprung Grünvogel
|