BGer 9C_436/2008
 
BGer 9C_436/2008 vom 18.07.2008
Tribunale federale
9C_436/2008 {T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Mai 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 21. April 2008,
in die Verfügung vom 18. Juni 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Juli 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juli 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
i. V. Borella Keel Baumann