BGer 5D_79/2008
 
BGer 5D_79/2008 vom 21.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_79/2008/don
Urteil vom 21. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch das Steueramt der Stadt St. Gallen.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 9. Mai 2008.
In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2008 eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt worden ist, um den Kostenvorschuss von Fr. 100.-- zu leisten,
dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2008 zugestellt worden ist und die Nachfrist somit am Montag, 7. Juli 2008 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 100.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden