BGer 6B_485/2008 |
BGer 6B_485/2008 vom 24.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_485/2008/sst
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Urteil vom 24. Juli 2008
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Favre als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichteintretensverfügung (Erpressung, Drohung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 9. Mai 2008.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn liess dem Bundesgericht am 5. Juni 2008 die als "Beschwerde total und Rekurs infolge Lüge total Ihrerseits" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin zur gutscheinenden Weiterverwendung zukommen. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 1. Juli 2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Mangels Eingangs eines solchen Berichts ist die erwähnte Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln (vgl. act. 5 und 6).
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2.
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Im angefochtenen Entscheid trat das Obergericht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie diese weder rechtsgenüglich begründet noch innert der angesetzten Frist eine verbesserte Beschwerdeeingabe eingereicht hatte. In ihrer Eingabe vor Bundesgericht befasst sich die Beschwerdeführerin nicht mit dem angefochtenen Entscheid bzw. geht mit keinem Wort auf die darin festgehaltenen Begründungsanforderungen ein, die für eine kantonale Beschwerde gelten. Vielmehr werden den Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen einzig Kommentare wie "Rekurs da Lüge" oder "Rekurs total da Lüge total" entgegengehalten. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2008
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Favre Arquint Hill
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