BGer 5A_334/2008 |
BGer 5A_334/2008 vom 25.07.2008 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_334/2008/don
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Urteil vom 25. Juli 2008
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. April 2008.
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Nach Einsicht
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in den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung vom 9. April 2008, der X.________ gemäss Empfangsbestätigung am 21. April 2008 zugestellt wurde,
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in die Rechtsmittelbelehrung zu diesem Entscheid, wonach innert 10 Tagen nach der Zustellung Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 72 ff. BGG erhoben werden kann,
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in die Beschwerde in Zivilsachen von X.________ vom 20. Mai 2008, welche gleichentags der Post übergeben wurde und am 22. Mai 2008 beim Bundesgericht einging,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerdefrist bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gemäss Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG zehn Tage beträgt,
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dass die Rechtsmittelbelehrung entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung auf die zehntägige Frist verwies,
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dass diese Frist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am 22. April 2008 zu laufen begann und unter Berücksichtigung der Auffahrt als vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag am 2. Mai 2008 auslief (vgl. Art. 45 BGG; für den Kanton St. Gallen: Art. 2 lit. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004, sGS 552.1; für den Kanton Zürich: § 1 Abs. 1 lit. b des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000, SG 822.4),
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dass daher die am 20. Mai 2008 eingereichte Beschwerde offensichtlich verspätet ist,
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dass gesetzlich bestimmte Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden können und daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesichts des offensichtlichen Nichteintretensgrundes mangels Erfolgsaussicht abzuweisen ist (Art 64 Abs. 1 BGG),
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dass für diesen Entscheid gemäss Art. 108 BGG der Einzelrichter zuständig ist,
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erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2008
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer von Roten
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