BGer 2D_75/2008 |
BGer 2D_75/2008 vom 23.09.2008 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2D_75/2008
|
Verfügung vom 23. September 2008
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Merkli, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Parteien
|
X.________ AG,
|
Beschwerdeführerin,
|
vertreten durch Advokat Anton Arnold,
|
gegen
|
Ingenieurbüro Y.________,
|
Beschwerdegegner,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Sergio Biondo,
|
Staatsrat des Kantons Wallis.
|
Gegenstand
|
Arbeitsvergabe,
|
Verfassungsbeschwerde und Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2008.
|
Nach Einsicht
|
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde vom 17. Juli 2008 und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 11. Juli 2008 betreffend Arbeitsvergabe,
|
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15. September 2008, womit beide Beschwerden zurückgezogen werden,
|
in Erwägung,
|
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
|
dass die Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, im Hinblick auf die Kostenregelung als unterliegende Partei zu betrachten ist,
|
dass der Beschwerdeführerin mithin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner, dessen Vertreter eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verfasst hat, zu verpflichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
|
dass der Kanton Wallis keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG),
|
verfügt der Präsident:
|
1.
|
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3.
|
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
|
4.
|
Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 23. September 2008
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Merkli Feller
|