BGer 8C_579/2008 |
BGer 8C_579/2008 vom 23.09.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_579/2008
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Urteil vom 23. September 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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F.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Forrer, Bellerivestrasse 49, Postfach 352, 8034 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1983 geborene F.________ war als Praktikantin der Firma J.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 1. Februar 2004 in Zürich einen Autounfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese indessen mit Verfügung vom 19. Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 per 31. Dezember 2005 ein, da die darüberhinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht worden seien.
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B.
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Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. Mai 2008 ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sprach das Gericht der Vertreterin der Versicherten eine Entschädigung von Fr. 3'300.- zu.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt F.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre Leistungen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu erbringen. Zudem sei die Entschädigung der amtlichen Anwältin für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne der dort beantragten Kosten zu erhöhen.
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D.
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Mit Verfügung vom 8. August 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Insofern die Beschwerdeführerin beantragt, die Entschädigung der amtlichen Rechtsanwältin für das vorinstanzliche Verfahren sei zu erhöhen, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1997 Nr. 27 S. 151 E. 4b [C 232/93], vgl. auch Urteil U 439/06 vom 29. Mai 2007, E. 5.1).
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3.
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Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der HWS (BGE 134 V 109), ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4.
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4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1a S. 414 mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 412 E. 1b in Verbindung mit E. 2a, S. 414 ff.).
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4.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. Dezember 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch das Unfallereignis vom 1. Februar 2004 verursacht worden seien. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist daher im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob diese Leistungseinstellung per Ende Dezember 2005 rechtens war. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber Bestand und allenfalls Höhe eines Taggeldanspruchs in der Zeit vor dem 31. Dezember 2005. Ebensowenig ist vorliegend über eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für Folgen von Unfällen, die sich im Jahre 2006 ereignet haben sollen, zu entscheiden.
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5.
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5.1 Es ist unbestritten, dass das Ereignis vom 1. Februar 2004 keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) verursachte. Die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereignis und den über den 31. Dezember 2005 hinaus geklagten Beschwerden ist somit aufgrund des augenfälligen Geschehensablauf und unter Einbezug weiter unfallbezogener Kriterien zu prüfen. Dabei kann die Frage, ob am 31. Dezember 2005 überhaupt noch natürlich unfallkausale Beschwerden vorlagen, dann offenbleiben, wenn die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zu verneinen ist (Urteile 8C_355/2008 vom 9. September 2008, E. 4.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008, E. 2).
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5.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt und auch von der Beschwerdeführerin letztlich eingeräumt wird, ist das Ereignis vom 1. Februar 2004 höchstens als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu qualifizieren. Die Vorinstanz prüfte die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges in Anwendung der unfallbezogenen Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" (BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130). Ginge man demgegenüber davon aus, der Unfall habe eine vorbestehende Posttraumatische Belastungsstörung wesentlich verschlimmert und prüfte demgemäss die Adäquanz nach den für psychische Unfallfolgeschäden entwickelten Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/ S. 140), so wäre sie zu verneinen: Der Unfall ereignete sich unbestrittenermassen nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen, war nicht besonders eindrücklich und es lagen keine organisch nachweisbaren Unfallfolgen vor, so dass auch die weiteren unfallbezogenen Kriterien dieser Rechtsprechung nicht erfüllt werden können.
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5.3 Der Fallabschluss und damit verbunden die Prüfung eines Rentenanspruchs ist dann vorzunehmen, wenn von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.). Dem Austrittbericht aus der Klinik K.________ vom 21. Februar 2005 ist zu entnehmen, dass der Rehabilitationserfolg in dieser Klinik sehr gut war. Es wurden zwar noch weitere Therapien empfohlen, die Ärzte rechneten damit, dass diese bis zum 17. April 2005 abgeschlossen sein werden. Dr. med. R.________ empfahl am 11. Juli 2005 bei weiterhin günstiger Prognose aktivierende Behandlungsmassnahmen mit begleitenden Entspannungsübungen, welche die Versicherte selber durchführen könne. Bezüglich der von Dr. med. A.________ am 6. September 2005 vorgeschlagenen tiefenpsychologisch orientierten Behandlung ist zu beachten, dass die von ihm diagnostizierte Posttraumatische Belastungsstörung vorbestehend und nicht unfallkausal war. Bei dieser Ausgangslage erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass nach dem 31. Dezember 2005 von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung der unfallkausalen Beschwerden mehr zu erwarten war.
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5.4 Das kantonale Gericht verneinte die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges, da von den unfallbezogenen Kriterien der "Schleudertrauma-Praxis" höchstens eines, in nicht besonders ausgeprägter Form, gegeben sei, was bei mittelschweren Ereignissen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zur Bejahung der Adäquanz nicht ausreicht. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag diese Würdigung nicht als unzutreffend erscheinen zu lassen. Selbst wenn man das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzungen aufgrund des Kopfanpralles und der vorbestehenden Krankheit bejahen würde, so wäre es jedenfalls nicht besonders ausgeprägt gegeben. Physiotherapie und warme Bäder sind keine spezifische, belastende ärztliche Behandlung. Eine vorbestehende Krankheit kann zudem keine Komplikation des Schleudertraumas darstellen (vgl. Urteil 8C_637/2007 vom 11. August 2008, E. 2.5.3) - eine solche ist allenfalls beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung zu berücksichtigen. Das kantonale Gericht hat die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 1. Februar 2004 und den über den 31. Dezember 2005 anhaltend geklagten Beschwerden somit zu Recht verneint.
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6.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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