BGer 8C_785/2008 |
BGer 8C_785/2008 vom 13.10.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_785/2008
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Urteil vom 13. Oktober 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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T.________, Beschwerdeführerin,
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vertreten durch ihren Vater O.________,
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gegen
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Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Fürsorge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 20. September 2008 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. August 2008, worin die Ausrichtung von Verzugszins auf für die Jahre 1999 bis 2001 ausgerichtete kantonale Prämienverbilligungen abgelehnt worden ist,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerdeführerin, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
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dass die Vorinstanz unter Verweis auf § 11 Abs. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft, SGS 362, wonach bei verspäteter Ausrichtung der Prämienverbilligung kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, die von der Beschwerdeführerin anbegehrten Verzugszinsleistungen abgelehnt hat,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe nicht darlegt, inwiefern die Anwendung dieses kantonalen Rechts auf einer Rechtsverletzung beruhen könnte,
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dass dergestalt die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Oktober 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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