BGer 2F_8/2008
 
BGer 2F_8/2008 vom 04.11.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 1/2}
2F_8/2008
Urteil vom 4. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
Martin Gottlieb Kraska, Winterthurerstrasse 151, 8057 Zürich,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention,
Beschwerde und Revisionsgesuch gegen diverse Urteile, Entscheidungen, Verfügungen.
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 entzog die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Dr. med. Martin Kraska die Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 13. Juli 2006 ab, und das Bundesgericht wies die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene staatsrechtliche Beschwerde von Martin Kraska mit Urteil 2P.231/2006 vom 10. Januar 2007 ab. In der Folge hat Martin Kraska in verschiedenen Wiedererwägungs-, Revisions- und Beschwerdeverfahren erfolglos versucht, den Entzug der Berufsausübungsbewilligung rückgängig zu machen. Allein das Bundesgericht hat diesbezüglich bisher zehn Urteile gefällt. Insbesondere wurde Martin Kraska dabei mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sache endgültig erledigt sei und seine unbehelflichen Eingaben, womit er die Angelegenheit neu aufrollen will, letztlich rechtsmissbräuchlich sind (s. Urteil 2C_767/2007 vom 18. Januar 2008 und 2C_619/2007 vom 6. November 2007). Weiter weiss er, dass trotz seiner gegen verschiedene Amtspersonen und Behördenmitglieder von Kanton und Bund gestelllten Strafanträge und geplanten Schadenersatzklagen keine Ausstandsgründe gegen diese vorliegen (z.B. Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2008 E. 2.2 und 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2). Von Bedeutung ist noch, dass Martin Kraska im Urteil 2C_619/2008 vom 6. November 2007 in Aussicht gestellt wurde, "es bleib(e) vorbehalten, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen".
1.2 Am 10. September 2008 reichte Martin Kraska, welcher sich als "Opfer, Verletzter, Geschädigter und Individualbeschwerdeführer" bezeichnet, beim Bundesgericht gestützt auf Art. 122 ff. BGG ein Revisionsgesuch "wegen vorsätzlicher Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)" ein. Ein weiteres Revisionsgesuch ähnlichen Inhalts reichte er sodann am 17. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Sache am 24. September 2008 ans Bundesgericht weiterleitete. Am 16. September 2008 wurde Martin Kraska darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, gegen welchen Entscheid sich das Revisionsgesuch richte; er habe dies bis zum 8. Oktober 2008 klarzustellen und gleichzeitig den Entscheid, um den es gehe, nachzureichen. Am 1. Oktober 2008 reichte er das Urteil P 654/1987 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. Oktober 1987 ein.
1.3 Gegen das zuletzt ergangene förmliche bundesgerichtliche Urteil, welches seine ärztliche Berufsausübung zum Gegenstand hat (2C_360/2008 vom 19. Mai 2008), hatte Martin Kraska bereits am 28. Mai 2008 beim Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. In Beachtung des entsprechenden Hinweises im vorerwähnten Urteil 2C_619/2008 vom 6. November 2007 wurde die Eingabe unbeantwortet abgelegt. Am 26. Oktober 2008 reichte Martin Kraska diesbezüglich eine "Rechtsverzögerungs-Rechtsverweigerungs-Beschwerde" ein. Am gleichen Tag beschwerte er sich zudem mit einer weiteren als "National wirksame Self-executing Völkerrecht Beschwerde" bezeichneten Rechtsschrift, welche ihrerseits den Entzug der Berufsausübungsbewilligung zum Gegenstand hat, beim Bundesgericht darüber, dass das Obergericht des Kantons Zürich es mit Schreiben vom 15. September 2008 abgelehnt hatte, gestützt auf eine von ihm dort eingereichte Rechtsschrift vom 11. September 2008 ein Verfahren zu eröffnen.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer und Gesuchsteller will die Sache durch die I. öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt wissen. Angesichts der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Materie ist indessen die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 14 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BgerR; SR 173.110.131]); dies wurde bereits im Urteil 2C_767/2008 vom 18. Januar 2008 E. 2.1 klargestellt, und es ist darauf nicht zurückzukommen.
2.2 Was die "Verfassungsbeschwerde" vom 28. Mai 2008 gegen das Urteil 2C_360/2008 vom 19. Mai 2008 betrifft, wusste der Beschwerdeführer angesichts sämtlicher bisheriger Verfahren, dass diese unzulässig war; dass solche Eingaben allenfalls nicht (mehr) förmlich behandelt würden, war ihm früher mitgeteilt worden. Die darauf Bezug nehmende Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 26. Oktober 2008 stösst ins Leere.
Was die Beschwerde vom 26. Oktober 2008 gegen das Obergericht des Kantons Zürich betrifft, fehlt - angesichts der hinlänglich bekannten Vorgeschichte - jegliche nachvollziehbare Begründung.
Auf die vorgenannten Beschwerden ist mangels hinreichender Begründung bzw. wegen erneut rechtsmissbräuchlicher Beschwerdeführung (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG) nicht einzutreten.
2.3 Soweit ein Revisionsgesuch gestellt wird, ist unerfindlich, inwiefern ein Revisionsgrund vorliegen könnte, der zur Aufhebung bzw. Revidierung auch nur einer derjenigen Entscheidungen führen könnte, womit dem Gesuchsteller die Bewilligung zur ärztlichen Berufsausübung entzogen worden ist. Das vom Gesuchsteller auf Aufforderung hin ausdrücklich als zu revidierender Entscheid bezeichnete Urteil vom 22. Oktober 1987 ist einerseits durch zahlreiche spätere Erkenntnisse überholt; andererseits wäre ein diesbezügliches auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Kraska gegen Schweiz vom 19. April 1993 (Serie A, Bd. 254 B) gestütztes Revisionsgesuch offensichtlich verspätet (vgl. Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG); ohnehin aber läge der Revisionsgrund von Art. 122 BGG nicht vor, hatte doch der Gerichtshof im fraglichen Urteil gerade keine Konventionsverletzung festgestellt. Auf das jeglicher nachvollziehbaren Begründung entbehrende Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
2.4 Auf sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers und Gesuchstellers ist somit nicht einzutreten. Gewisse verfahrensrechtliche Anträge (Gesuche um vorsorgliche Massnahmen usw.) werden mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos.
2.5 Den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit sämtlicher Rechtsbegehren nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGG).
2.6 In Berücksichtigung der mittlerweile grossen Zahl der in dieser Angelegenheit ergangenen Urteile wird in Aussicht genommen, weitere diesbezügliche Eingaben - vorbehältlich besonderer Umstände - grundsätzlich nicht mehr förmlich zu behandeln; sie werden in der Regel nur noch unbeantwortet abgelegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 28. Mai 2008, auf die Beschwerden vom 26. Oktober 2008 sowie auf die Revisionsgesuche vom 10. und 17. September 2008 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und Gesuchsteller sowie dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller