BGer 8C_525/2008 |
BGer 8C_525/2008 vom 19.11.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_525/2008
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Urteil vom 19. November 2008
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Parteien
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J.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse 6, 4600 Olten,
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2008.
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In Erwägung,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht für einen am 24. Oktober 2005 gemeldeten Rückfall zu einem im Jahr 1980 oder 1982 erlittenen Unfall des J.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 3. März 2006 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 abgelehnt hat,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 abgewiesen hat,
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dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass er sich in einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2008 nochmals präzisierend zum Unfallhergang äussert,
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dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 17. September 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
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dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Abklärung des Unfallereignisses und dessen gesundheitlichen Folgen (anhaltende Rückenbeschwerden) rügt,
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dass von den vom Beschwerdeführer genannten Ärzten, welche ihn damals betreut haben sollen, keine Angaben zum Unfall und zu den dabei erlittenen Verletzungen erhältlich gemacht werden konnten,
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dass insbesondere Dr. med. B.________ und Dr. med. K.________ den Versicherten im fraglichen Zeitraum gar nicht beziehungsweise nicht wegen Rückenbeschwerden behandelt haben,
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dass Frau Dr. med. M.________ den Versicherten damals ebenfalls noch nicht betreut hat und sich zur damals zugezogenen Gesundheitsschädigung daher nicht äussern kann,
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dass sich aus den IV-Akten keine Hinweise auf den Unfall als Auslöser der gesundheitlichen Beschwerden ergeben,
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dass massgebend für die Beurteilung der Kausalität der heute geklagten Beschwerden die medizinischen Angaben über die beim Unfall erlittenen Verletzungen sind, nicht jedoch der Unfallhergang,
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dass das kantonale Gericht deshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99, E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis) nicht nur auf die beantragte Befragung der genannten Ärzte, sondern auch der damaligen Arbeitskollegen und Vorgesetzten verzichtet hat,
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dass daher auch nicht weiter auf das - nach Ablauf der bundesgerichtlichen Rechtsmittelfrist - eingegangene Schreiben vom 8. Oktober 2008 einzugehen ist,
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dass somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183) vorliegt, sondern es sich als unmöglich erwies, den geltend gemachten Sachverhalt zu ermitteln,
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dass die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2008
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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i.V. Lustenberger Durizzo
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