BGer 1F_23/2008 |
BGer 1F_23/2008 vom 15.12.2008 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1F_23/2008
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Urteil vom 15. Dezember 2008
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Gesuchsteller,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Hermann Götzstrasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_260/2008 vom 24. Oktober 2008.
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Erwägungen:
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1.
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Mit Urteil vom 24. Oktober 2008 ist das Bundesgericht auf eine von X.________ gegen eine am 8. September 2008 ergangene Haftverfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten (Verfahren 1B_260/2008).
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Mit "Beschwerde" vom 3./6. November 2008 hat X.________ auf dieses Urteil Bezug genommen und weiterhin Kritik an seiner Inhaftierung geübt. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, diese Eingabe als sinngemässes Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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Mit Schreiben vom 24. bzw. 26. November 2008 hat sich X.________ abermals ans Bundesgericht gewandt. Auf diese gegen eine weitere Haftverfügung gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2008 nicht eingetreten (Verfahren 1B_310/2008).
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2.
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Die Aufhebung oder Abänderung eines wie hier nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich, worauf der Gesuchsteller gemäss Schreiben vom 14. November 2008 aufmerksam gemacht worden ist.
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Der Gesuchsteller kritisiert abermals seine Inhaftierung, ohne sich aber in Bezug auf den genannten Nichteintretensentscheid vom 24. Oktober 2008 auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121 ff. BGG) zu berufen, worauf er - wie erwähnt - hingewiesen worden ist. Auf sein Gesuch ist daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Weitere Eingaben in dieser Sache werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
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3.
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Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2008
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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