BGer 6B_1015/2008 |
BGer 6B_1015/2008 vom 05.01.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_1015/2008/sst
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Urteil vom 5. Januar 2009
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unbekannten Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unbekannt.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 14. November 2008 ans Bundesgericht und legt gegen eine Präsidialverfügung Rekurs und Beschwerde ein. Da dem Rechtsmittel die Präsidialverfügung nicht beilag, wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 18. November 2008 eine Frist bis zum 28. November 2008 angesetzt, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Innert Frist hat der Beschwerdeführer nicht reagiert. Sein am 5. Dezember 2008 der Post übergebenes Schreiben ist einerseits verspätet, und anderseits liegt ihm der angefochtene Entscheid nicht bei. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2009
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Schneider Monn
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