BGer 5A_830/2008 |
BGer 5A_830/2008 vom 26.01.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_830/2008/bnm
|
Urteil vom 26. Januar 2009
|
II. zivilrechtlichen Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Universitäre Psychiatrische Dienste Bern,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
|
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,
|
in Erwägung,
|
dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundegericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) erhoben werden können,
|
dass deshalb die vom Beschwerdeführer per Telefax eingereichte Beschwerdeeingabe gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. November 2008 unzulässig ist,
|
dass der Beschwerdeführer - trotz des bundesgerichtlichen Schreibens vom 12. Dezember 2008 mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung einer gültigen Beschwerdeschrift - keine zulässige Beschwerdeschrift nachgereicht hat,
|
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
|
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG entsprechende Begründung enthält,
|
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
|
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 26. Januar 2009
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Hohl Füllemann
|